Schutz für alle

Donnerstag, 11. März 2021 - Gregor Gubser
Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz sind obligatorisch über den Arbeitgeber unfallversichert. Die Unfallversicherung erbringt sowohl Sach- als auch Geldleistungen. Eine Einführung zur Unfallversicherung.

Gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind alle Arbeitnehmenden in der Schweiz obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Dazu zählen auch Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen. Ebenso können sich Arbeitgeber, deren Mitarbeitende obligatorisch versichert sind, Selbständigerwerbende sowie deren mitarbeitende Familienangehörigen versichern. Für den Abschluss der Versicherung ist der Arbeitgebende verantwortlich. Je nach Branche ist der Betrieb der Suva zugewiesen oder kann sich bei einem privatrechtlichen Unfallversicherer anschliessen. Zur Auswahl des Versicherers gibt Katrin Villinger in diesem Fokus wertvolle Hinweise.

Wer wann versichert ist

Arbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgebenden tätig sind, sind über dessen Unfallversicherung auch gegen Nichtbetriebsunfälle (NBU) versichert. Wer weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, muss die Unfallversicherung für NBU in seiner obligatorischen Krankenversicherung einschliessen.

Die Versicherung beginnt am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag beginnt. Zum Beispiel am 1. April, auch wenn dies ein Samstag sein sollte und die Arbeit erstmals am Montag, 3. April angetreten wird. Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Die NBU-Versicherung kann auf Wunsch der Arbeitnehmenden um maximal sechs Monate verlängert werden (Abredeversicherung).

Die Versicherungsdeckung für Berufsunfälle (BU) für Arbeitnehmende mit weniger als acht Wochenstunden beginnt jeweils mit dem Antritt des Arbeitswegs und endet mit der Ankunft zuhause. Dabei werden kleine Umwege wie das Einkaufen auf dem Heimweg noch miteingeschlossen.

Prämien

Finanziert wird die Unfallversicherung über Prämien. Die Prämien für die BU-Versicherung sind vom Arbeitgebenden zu tragen. Der Arbeitnehmende trägt in Form eines Lohnabzugs die Prämien für die NBU-Versicherung, wobei abweichende Absprachen zugunsten der Arbeitnehmenden möglich sind.

Was ist ein Unfall?

Die Unfallversicherung deckt die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, unfallähnlichen Körperschädigungen und Berufskrankheiten. Unfälle sind definiert als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Unfallähnliche Körperschädigungen sind Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Sie sind in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführt und reichen von Knochenbrüchen bis zu Trommelfellverletzungen. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die bei der Berufstätigkeit durch bestimmte schädigende Stoffe oder Arbeiten verursacht werden. Die relevanten schädigenden Stoffe und Arbeiten sind im Anhang 1 UVV aufgelistet. Die häufigsten Ursachen für BU und NBU sowie weitere statistische Daten zur Unfallversicherung haben wir hier zusammengestellt.

Sach- und Geldleistungen

Ist geklärt, ob der Gesundheitsschaden durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, erbringt die Unfallversicherung unterschiedliche Leistungen. Zunächst kommt sie in der Regel für die Heilbehandlung auf. Sie bezahlt also Spital- und Arztrechnungen oder Physiotherapie, Medikamente und Hilfsmittel wie Krücken. Das sind sogenannte Sachleistungen. Zusätzlich werden Geldleistungen erbracht: Taggelder, Invaliden- und Hinterlassenenrenten, Hilflosenentschädigung und Integritätsentschädigung.

Die Taggelder und Rentenleistungen werden anhand des massgeblichen versicherten Verdiensts berechnet. Das Gesetz legt einen maximalen Versichertenverdienst fest, der regelmässig der Teuerung angepasst wird. Aktuell beträgt dieser 148200 Franken pro Jahr. Das Taggeld und die Invalidenrente betragen 80% des versicherten Verdiensts bei voller Arbeitsunfähigkeit respektive Vollinvalidität. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder Teilinvalidität entsprechend weniger. Witwen- und Witwerrenten betragen 40% des versicherten Verdiensts, Halbwaisenrenten 15%, Waisenrenten 25%. Die Hinterlassenenrenten betragen zusammen höchstens 70% des versicherten Verdiensts.

Hilflosenentschädigungen werden nach dem Grad der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 9 ATSG) bemessen und decken anders als die Rente nicht den Erwerbsausfall, sondern den durch die Beeinträchtigung erhöhten Bedarf an Hilfe von Dritten.

Die Integritätsentschädigung ist eine Art symbolische Wiedergutmachung für die durch den Unfall eingetretene Beeinträchtigung und die damit verbundenen Nachteile wie die Verminderung der Lebensqualität. Zur Bemessung bestehen Richtlinien im Anhang 3 UVV.

Koordination

Damit die Sachleistungen nur von einem Versicherungsträger (z. B. Militär-, Unfall-, oder Krankenversicherer) getragen werden und die kumulierten Geldleistungen (z. B. Invalidenrente von IV, beruflicher Vorsorge und Unfallversicherung) nicht zu einer Überentschädigung führen, bestehen Regeln zur Koordination. Die Koordination erläutert Beatrix Bock ausführlich.

Take-Aways

  • Alle Arbeitnehmenden sind über ihre Arbeitgebenden gegen die Folgen von Unfällen versichert, Arbeitslose über die Arbeitslosenversicherung.
  • Selbständigerwerbende in Einzel- und Kollektivgesellschaften können sich freiwillig versichern.
  • Versichert sind Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten.
  • Die Unfallversicherung erbringt Sachleistungen für Heilbehandlungen und Hilfsmittel sowie Geldleistungen in Form von Taggeldern, Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie Hilflosen- und Integritätsentschädigungen.

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