Sozialversicherungsschutz bei speziellen Arbeitsformen im Überblick

Donnerstag, 11. März 2021 - Beatrix Bock
Kurze und knappe Informationen zur Unterstellung von speziellen Arbeitsformen, wie Homeoffice im In- und Ausland, Anstellung bei mehreren Arbeitgebern oder Geschäftsreisen und Entsendungen.

Homeoffice Schweiz

Ich arbeite zuhause, manchmal auf der Berghütte und bei schönem Wetter auf dem Boot. In meinem Büro in Luzern bin ich zweimal pro Monat. Seit Corona habe ich mein Büro nicht mehr betreten.

Was gilt: Der Versicherungsschutz gilt in der ganzen Schweiz unabhängig vom Arbeitsort. Es können sich Abgrenzungsprobleme zwischen Berufs- und Nichtberufsunfällen ergeben. Arbeitssicherheit ist auch im Homeoffice einzuhalten.

Homeoffice Ausland

Als Grenzgängerin arbeite ich zwei Tage zuhause in Bregenz und drei Tage in St. Gallen. Manchmal bin ich auch eine Woche in unserer Filiale in Genf oder Wien.

Was gilt: Ab 25 % der Tätigkeit am ausländischen Wohnsitz sind Erwerbstätige, die Staatsangehörige CH, EU, EFTA sind, der Sozialversicherung des ausländischen Wohnstaats unterstellt. Eine spezielle Regelung besteht während der Coronazeit bis 30. Juni 2021, damit bei durch Corona verursachtem Homeoffice der Versicherungsschutz im Erwerbsland bleibt.

Mehrere Arbeitgeber

Ich arbeite zu 70 % als Buchhalter, zu 20 % als Religionslehrer und führe einen eigenen Hofladen als Selbständiger.

Was gilt: Es besteht Versicherungsschutz in der ganzen Schweiz, unabhängig vom Arbeitsort. Nicht obligatorisch versicherte Löhne können im BVG zusätzlich versichert werden. Im UVG gilt das Maximum von 148200 Franken für alle Arbeitsverhältnisse zusammen.

Geschäftsreise/Entsendungen in die EU, EFTA-Staaten

Ich besuche meine Schuhproduktion während zwei Wochen in Prag, reise direkt weiter nach Lissabon für vier Wochen zum Einkauf von Leder und kehre nach einem Abstecher von einer Woche in Stockholm bei meinem Top-Verkaufsladen zurück nach Davos. Danach fahre ich mit dem Van durch Europa und entwickle neue Turnschuhe an den schönsten Orten.

Was gilt: Der bisherige Versicherungsschutz wird ab dem ersten Tag der Entsendung weitergeführt. Dies regeln die bilateralen Abkommen mit EU/EFTA für Staatsangehörige dieser Staaten und der Schweiz. Auch Personen, die auf Reisen arbeiten, können zuhause weiterversichert werden.

Auslandspraktikum in einem EU-, EFTA-Staat

Ich lerne die Herstellung unserer Büromöbel während zwei Monaten im österreichischen Altheim von Grund auf kennen.

Was gilt: Die Regelungen sind dieselben wie bei Geschäftsreisen und Entsendungen in die EU-, EFTA-Staaten.

Geschäftsreise/Entsendungen in Vertragsstaaten

Ich fliege fünf Tage an eine Manga-Verkaufsmesse nach Japan und danach zwei Wochen zur Buchmesse nach New York.

Was gilt: In den meisten Ländern wird der bisherige Versicherungsschutz weitergeführt. Dies richtet sich jedoch nach dem jeweiligen Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Staat. Die Einzelabkommen enthalten unterschiedliche Bestimmungen.

Geschäftsreise/Entsendungen in Nichtvertragsstaaten

Ich baue in den nächsten acht Monaten eine Datscha in Sibirien. Kommendes Jahr arbeite ich für zwei Jahre in Kapstadt am Bau einer Bewässerungsanlage.

Was gilt: Die Weiterführung AHV, UVG, KVG ist gemäss den Einzelgesetzen in vielen Fällen möglich. Sie ist jedoch an Voraussetzungen wie vorangehende Versicherungsdauer, Lohnzahlung des Arbeitgebers in der Schweiz geknüpft. Sofern eine AHV-Unterstellung möglich ist, gilt dies u.a. auch für IV oder Pensionskasse.

Multi-State Workers

Ich arbeite drei Tage bei meiner Wurstfabrik in Colmar, stehe einen Tag hinter dem Verkaufsstand in Lörrach und während eines Tags mache ich den Einkauf und Verkauf an meinem Wohnort in Basel.

Was gilt: Der Einzelfall ist zu prüfen. Es sind unterschiedliche Versicherungsschutz-Varianten möglich.
Diese hängt auch von der Staatsangehörigkeit ab.

Im Einzelfall gibt die Ausgleichskasse Auskunft

Den Antrag für die Entsendebescheinigungen stellt mein Arbeitgeber elektronisch via ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland) an meine AHV-Ausgleichskasse. Diese bestätigt den Status, der auch für die anderen Sozialversicherungen gilt. Bei Spezialfragen kann ich meine AHV-Ausgleichskasse kontaktieren.

Quellen: verschiedene Sozialversicherungsabkommen, Einzelgesetze Sozialversicherungen

Übersichtliches Handout

Die Übersicht zum Sozialversicherungsschutz bie speziellen Arbeitsformen kann auch als PDF heruntergeladen werden.

Zum Handout

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