Bund will Zusatzkosten bei Kindern mit Geburtsgebrechen zahlen

Dienstag, 25. April 2023
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf die Kritik reagiert, der Bund habe die Praxis bei der Kostenübernahme für Behandlungen von Kindern mit Geburtsgebrechen geändert. Als Übergangslösung übernimmt der Bund die entstandenen Zusatzkosten, damit betroffene Familien dadurch nicht belastet werden.

Für die Invalidenversicherung (IV) ist zentral, dass die Versorgung der betroffenen Kinder nicht gefährdet wird und sich die Situation der Familien weder finanziell noch qualitativ verschlechtert, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mitteilte. Die IV werde deshalb bis auf weiteres Zusatzkosten vergüten, die über den geltenden Höchstvergütungsbeträgen liegen.

Kostenübernahme für Nicht-MiGeL-Leistungen

Bei medizinischem Bedarf übernehme die IV auch die Kosten für Mittel und Gegenstände, Dienstleistungen und Verbrauchsmaterial, die nicht auf der Liste für Mittel und Gegenstände (MiGeL) aufgeführt seien. Die IV vergüte zudem auch Zweitgeräte, wenn wegen eines Defekts ein schneller Ersatz gebraucht werde und wenn dies von einem Arzt oder einer Ärztin bestätigt wurde. Bestehende Verfügungen der IV behielten ihre Gültigkeit, so das BSV.

400 Familien betroffen

Laut BSV haben etliche Familien mit Kindern, die an einem Geburtsgebrechen leiden, in den vergangenen Wochen Rechnungen für Mittel und Gegenstände erhalten, die für Untersuchungen oder Behandlungen benötigt werden und deren Kosten bisher die IV übernommen hat. Betroffen sind rund 400 Familien. Grund für die in den vergangenen Tagen entstandene Verunsicherung sei, dass ein Anbieter höhere Preise verrechnete, als dafür maximal vorgesehen sei. Dieser habe die Preise nach einer vom BSV initiierten Kostenrevision nicht angepasst und in mehreren Fällen der IV die aktuell gültigen Höchstvergütungsbeträge und den Versicherten den Differenzbetrag verrechnet.

Wechsel zu günstigeren Anbietern

Die IV werde die betroffenen Familien in den nächsten Tagen kontaktieren und darüber informieren, so das BSV. Betroffene Familien würden darin unterstützt, zu Anbietern zu wechseln, welche die geltenden Höchstvergütungsbeträge der IV einhielten. Entsprechende qualitativ gleichwertige Angebote stünden zur Verfügung. Das hätten Abklärungen ergeben. (sda)

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