EL-Reform 2021: Rückwirkung beachten

Dienstag, 01. September 2020 - Gertrud E. Bollier
Die ELG-Reform tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Neu ist die Rückerstattungspflicht, wobei diese nur für ab 2021 bezogene Leistungen gilt.

Auf 2021 tritt die ELG-Reform in Kraft. Neu sind unter anderem rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) zurückzuerstatten, wenn der Nachlass 40‘000 Franken übersteigt, dies vom übersteigenden Teil. Weiter wird Altersrentnerinnen ein übermässiger Vermögensverzehr in den letzten zehn Jahren angerechnet. Übermässig ist mehr als 10% des Vermögens – für Vermögen unter 100‘000 Franken fix 10‘000 Franken pro Jahr.

An der Weiterbildung des Fachverbands für Zusatzleistungen betreffend ELG-Revision per 1. Januar 2021 wurden wir von der BSV-Referentin darauf aufmerksam gemacht, dass in diesen beiden Punkten keine Rückwirkung gilt. Das bedeutet, dass für die im Jahr 2022 verstorbene Grossmutter, mit einem Nachlass über 40‘000 Franken, vom übersteigenden Teil nur die 2021 und in den Monaten bis zum Tod 2022 bezogene EL zurückzuerstatten ist. Für den übermässigen Vermögensverzehr beginnt die Zehnjahresfrist 2021 (mit Jahr 1) zu laufen; 2032 kann dann erstmals auf 10 Jahre zurückgesehen werden. Zudem wird innerhalb der fraglichen Jahre zusammengerechnet und dann abgezogen – eine schöne Reise oder ein Herzenswunsch zu erfüllen, liegt dadurch meistens doch noch drin.

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