Lebenssituationen: Schweizer Rente unter Iberischer Sonne

Freitag, 24. Juli 2020 - Kurt Häcki
Wer nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters in ein EU/EFTA-Land zieht, bleibt nicht immer im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert. Wer diesen Schritt vor der Pensionierung wagt, wechselt mit dem Wohnsitz auch die Sozialversicherung.

AHV/IV

Beitragspflicht

Mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ist die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO beendet. Falls vor dem Erreichen dieses Alters der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird, untersteht der Auswanderer nicht mehr der obligatorischen Beitragspflicht an die AHV/IV/EO. Bei Verlegung des Wohnsitzes in einem EU- oder EFTA-Staat, beispielsweise nach Spanien, wird die Beitragspflicht allerdings enden. Die Weiterführung im Rahmen der freiwilligen Versicherung ist wegen der bilateralen Verträge zwischen der EU und der Schweiz nicht möglich. Damit untersteht der Migrant mit der Wohnsitznahme in Spanien den Sozialversicherungen von Spanien (siehe Ausführungen zur Krankenversicherung).

Altersrente

Mit Wohnsitznahme im Ausland wird die Schweizerische Ausgleichskasse für die Ausrichtung der Leistungen zuständig. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anspruch auf Altersrente erst mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters gestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Altersrente aufgrund der Beitragsjahre berechnet wird (selbstverständlich unter Berücksichtigung der Einkommensteilung als sogenannter zweiter Versicherungsfall und unter Berücksichtigung der Plafonierungsregeln). Bei nicht erreichtem ordentlichen AHV-Alter ist also zu überlegen, ob man die Altersrente ein oder zwei Altersjahre vorbeziehen will. Dies hätte wohl eine Renten­kürzung zur Folge, hingegen keine anteilige An­rechnung der Beitragsjahre (Vergleich der Anzahl Beitragsjahre des Jahrgangs zur eigenen Anzahl Beitragsjahre).

In jedem Fall ist eine Vorausberechnung der Altersrenten bei der Ausgleichskasse sinnvoll, da gegebenenfalls mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen.

Hilfsmittel

Pensionierte haben Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, wenn sie in der Schweiz wohnen. Wird bereits schon ein Hilfsmittel der IV (oder einen Kostenbeitrag an die Anschaffung) bezogen, so hat man nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin Anspruch auf diese Leistungen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV «Hilfsmittel der AHV» gibt einen Überblick über die Hilfsmittel und den formalen Ablauf für das Geltendmachen eines Anspruchs (inklusive Besitzstand für Hilfsmittel der IV).

Hilflosenentschädigung

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben nur Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in einem schweren, mittleren oder leichten Grad hilflos sind. Ein bestehender Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades entfällt bei Eintritt in einem Heim.

Pensionskasse

Die Altersrente der Pensionskasse wird unabhängig vom Wohnsitz ausgerichtet.

Krankenversicherung

Wenn beispielsweise Spanien-Auswanderer eine Rente der AHV/IV, der Pensionskasse oder der Unfall- oder Militärversicherung beziehen, ohne auf eine spanische Rente Anspruch zu haben, dann sind sie und ihre ggf. nicht erwerbstätigen Ehegatten der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt.

Detaillierte Informationen zur Unterstellung unter die Krankenversicherung der Schweiz sind auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG zusammengefasst.

Unfallversicherung

Die Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Innerhalb der einmonatigen Nachdeckungsfrist kann die Abredeversicherung für maximal sechs Monate abge­schlossen werden (sofern vorher eine Deckung für Nichtberufsunfälle vorhanden war). Anschliessend ist das Risiko Unfall durch die obligatorische Krankenversicherung gedeckt, die dann für Heilungskosten aufkommt.

Arbeitslosenversicherung

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ist vor allem der Wohnsitz in der Schweiz. Mit Erreichen des AHV-Alters besteht altershalber auch mit Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch mehr.

Ergänzungsleistungen

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bedingt den Wohnsitz in der Schweiz. Für Staats­bürger der Schweiz, gelten bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz in Bezug auf den Wohnsitz keine zusätzlichen Voraussetzungen. (Stand des Artikels: 27. Mai 2020)

Die Serie «Lebenssituationen»

In dieser Serie greift Sozialversicherungsexperte Kurt Häcki Lebenssituationen von der Wiege bis zur Bahre auf. Suchen Sie Rat zu einem bestimmten Sachverhalt? Unsere Experten unterstützen Führungskräfte, HR-Verantwortliche und Mitarbeitende in Schweizer Unternehmen zu allen Fragen der Sozialversicherung und Personalvorsorge.

Die Serie wird regelmässig zusammen mit weiteren Dossiers zu Themen der Personalvorsorge, Sozialversicherungen und des Betrieblichen Gesundheitsmanagements in der Fachzeitschrift «Penso» publiziert.

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