Überbrückungsleistungen: Gesetz und Verordnung treten in Kraft

Montag, 14. Juni 2021
Der Bundesrat hat beschlossen, das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose auf 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten.

Die vom Bundesrat verabschiedete Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) regelt den Anspruch auf ÜL. Anspruch auf ÜL können Personen haben, deren Vermögen 50000 Franken (Ehepaare: 100000 Franken) nicht übersteigt. Das Guthaben der beruflichen Vorsorge zählt bis zu einem Betrag von 500000 Franken nicht zum Vermögen.

Die Verordnung wurde in der Vernehmlassung insgesamt begrüsst. Trotz gewisser Kritik wurden am Freibetrag auf dem Altersguthaben der beruflichen Vorsorge wie auch an den Integrationsmassnahmen keine Änderungen vorgenommen. Auf Empfehlung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SGK des Nationalrats hat der Bundesrat die Rechtfertigungsgründe eines übermässigen Vermögensverbrauchs angepasst. Auslagen für die soziale oder berufliche Integration gelten als normaler Vermögensverbrauch, weil von den ÜL-beziehenden Personen erwartet wird, dass sie sich um Integration bemühen. Diese Anpassung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) wurde vom Parlament am 19. Juni 2020 angenommen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen. Zudem müssen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Damit wird verhindert, dass sie ihr Erspartes und ihr Kapital aus der beruflichen Vorsorge und der 3. Säule aufbrauchen und schliesslich Sozialhilfe beantragen müssen. Die ÜL sind Bedarfsleistungen und orientieren sich weitgehend an den bestehenden Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und zur IV.

Der Bundesrat hat beschlossen, das ÜLG auf 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen. Eine Anmeldung für ÜL wird von der zuständigen Durchführungsstelle am Wohnsitz der betroffenen Person entgegengenommen. Die Anmeldeformulare werden erst kurzfristig auf den 1. Juli 2021 zur Verfügung stehen.

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