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Das ist neu: Die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wird gesenkt, arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen, und es wird eine gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen.
Zum 1. August 2020 treten neue Verordnungen des Familienzulagengesetzes in Kraft:
Aktuell haben Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat.
Familienzulage für arbeitslose Mütter
Neu haben arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, Anspruch auf eine Familienzulage. Dies war bislang nicht der Fall. Hatte beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wurde für das Kind keine Zulage ausgerichtet.
Mit dem Termin des Inkrafttretens am 1. August werden die neuen Regelungen zur Ausbildungszulage auf den Beginn des neuen Schuljahres bzw. der Berufslehren abgestimmt.
Weitere Neuerungen betreffen die gesetzliche Grundlage zur Förderung von Familienorganisationen, dazu mehr auf der Website des Bundesrats sowie unter dem Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV. (he)
Revision des Familienzulagengesetzes ab 1. 8. in Kraft