
Unterstützung von Verwandten ist Vermögensverzicht
Die Waadtländer Behörden haben bei einer 58-jährigen IV-Rentnerin zu Recht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint. Sie kommt für ihren an Trisomie leidenden Bruder auf, der aus dem Libanon stammt und keine Einkünfte hat. Damit hat sie laut Bundesgericht quasi freiwillig auf Vermögen verzichtet und muss sich dies bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen anrechnen lassen.