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Weitere Themen
Information zu den EL können verbessert werden
Ergänzungsleistungen (EL) AHV Informationspflicht

Information zu den EL können verbessert werden

09.12.2025

Menschen, die mit ihrer AHV- oder IV-Rente und mit anderem Einkommen oder Vermögen ihre minimalen Lebenskosten nicht decken können, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Eine Studie im Auftrag des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) hat analysiert, wie die Kantone über die EL informieren und wie das Anmeldeverfahren abläuft. Die Studie macht Vorschläge, wie die Information und Unterstützung für die Versicherten verbessert werden können.

Finanzhilfen – Wegweiser durchs Schweizer Sozialnetz
Buch des Monats Ergänzungsleistungen (EL) IV Sozialhilfe

Finanzhilfen – Wegweiser durchs Schweizer Sozialnetz

03.12.2025

Schneller, als man denkt, kann das Geld knapp werden – etwa bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Alter. Zwar verfügt die Schweiz über ein gut ausgebautes soziales Netz, doch es ist nicht einfach, sich darin zurechtzufinden. Das Buch «Finanzhilfen – Habe ich Anspruch auf EL, IV, Sozialhilfe & Co.?» bietet Orientierung. Es erklärt verständlich, wann ein Anspruch auf Finanzhilfen besteht und wie man zu diesen Geldern kommt.

Absicherung von Witwen, Witwern und Waisen
Hinterlassenenrente Witwenrente AHV BVG Unfallversicherung

Absicherung von Witwen, Witwern und Waisen

02.12.2025
ABO

Es ist nicht nur die AHV, die Hinterlassenenleistungen ausrichtet. Auch die ­berufliche Vorsorge sowie die Unfall- und die Militärversicherung kennen ­entsprechende Leistungen. Gestritten darüber, wie der Anspruch auf Witwen- und ­Witwerrenten künftig ausgestaltet werden soll, wird nur in Bezug auf die AHV. Was derzeit gilt und was bezüglich Gleichbehandlung von Witwen und Witwern für Vorkehrungen getroffen werden, wird hier aufgezeigt.

Voller Lastenausgleich ab 2029 in allen Kantonen
Familienausgleichskasse Familienzulagen Kinderzulagen Adoptionszulagen

Voller Lastenausgleich ab 2029 in allen Kantonen

01.12.2025

Der Bundesrat setzt den vollen Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen in den Kantonen per 1. Januar 2026 in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Damit wird die vom Parlament verabschiedete Änderung des Familienzulagengesetzes umgesetzt. Derzeit steht es den Kantonen frei, ob sie einen vollen, teilweisen oder keinen Lastenausgleich durchführen.

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