Bund fördert die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S

Mittwoch, 22. Oktober 2025
Dafür will der Bundesrat einerseits den Arbeitgebenden mit administrativen Erleichterungen entgegenkommen. Andererseits sollen potenzielle Arbeitnehmende ermutigt werden, noch mehr zu ihrer eigenen Erwerbstätigkeit beizutragen.
Um administrative Hürden abzubauen, wird die bisherige Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Personen mit Schutzstatus S in eine einfache Meldepflicht umgewandelt. Obwohl die Verordnungsänderung erst per 1. Dezember 2025 in Kraft tritt, ist es für Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende bereits ab dem 23. Oktober 2025 möglich, die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit über «EasyGov.swiss», den Online-Schalter für Unternehmen, oder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Schutzbedürftige, die Sozialhilfe beziehen, können neu zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden. Dies gilt bereits analog für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene. Kommen die betroffenen Personen dieser Pflicht nicht nach, so können ihnen die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Darüber hinaus entschied der Bundesrat, dass der Bund und die Kantone fortan die Programmvereinbarungen zur Umsetzung der kantonalen Integrationsprogramme im gemeinsamen Einverständnis verlängern können. Dadurch vermindert sich der administrative Aufwand für Bund und Kantone bei einer allfälligen Verlängerung dieser Vereinbarungen. Diese Anpassungen erfolgen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA).

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