Höhere Mindestlöhne für Hausangestellte

Dienstag, 09. Dezember 2025
Die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) wird um drei Jahre verlängert. Dies hat der Bundesrat am 5. Dezember 2025 beschlossen. Gleichzeitig werden die Mindestlöhne erhöht.

Die tripartite Kommission des Bundes (TPK Bund) hatte im Rahmen der flankierenden Massnahmen (FlaM) zum freien Personenverkehr im Juli 2025 entschieden, dem Bundesrat eine erneute Verlängerung des NAV Hauswirtschaft um drei Jahre und eine Anpassung der Mindestlöhne per 1. Januar 2026 zu beantragen.

Wegen der starken Nachfrage nach ausländischen Betreuungskräften in Privathaushalten sei davon auszugehen, dass beim Wegfall des Mindestlohns im NAV der Druck auf die Löhne und die Missbrauchsgefahr steigen würde. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung des NAV Hauswirtschaft erfüllt sind.

 

Lohnerhöhung um 2%

Die Mindestlöhne werden gemäss Antrag der TPK Bund um 2% erhöht. Die Mindestlöhne werden damit an die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2022 bis 2024 angepasst, unter Berücksichtigung der vorgezogenen Mindestlohnanpassung im Jahr 2023.

Der Antrag für eine Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und eine gleichzeitige Anpassung der Mindestlöhne ist von der TPK Bund gestellt worden. Die Sozialpartner handeln die Löhne in ihrer Branche üblicherweise selbst aus. Deshalb sehen die FlaM vor, dass der Staat nur unter zwei Voraussetzungen zum Instrument des NAV-Mindestlohns greifen darf: Wenn in einem Beruf oder in einer Branche wiederholte missbräuchliche Lohnunterbietungen festgestellt werden und keine sozialpartnerschaftliche Lösung möglich ist.

Zudem darf der Mindestlohn weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen, noch die berechtigten Interessen der anderen Branchen beeinträchtigen. Im Vernehmlassungsverfahren unter den Kantonen und den Verbänden hatte die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und die Anpassung der Mindestlöhne mehrheitlich Zustimmung gefunden.

Arbeitsgesetz: Keine Ausweitung auf Haushalte

Pendelmigrantinnen, die durch Personalverleihbetriebe angestellt und in private Haushalte verliehen werden, sind dem Arbeitsgesetz unterstellt. Dies hatte das Bundesgericht im Dezember 2021 festgehalten. Im Zusammenhang mit dem Postulat 22.3273 von Samira Marti wurde geprüft, ob auch Altersbetreuerinnen, die direkt von Privathaushalten angestellt werden, dem Arbeitsgesetz unterstellt werden sollen.

In einem Bericht kommt der Bundesrat zum Schluss, dass es keine Unterstellung braucht. Die Arbeitnehmerinnen seien genügend geschützt, u.a. durch allgemeine Bestimmungen des OR und den schweizweiten Mindestlohn des NAV Hauswirtschaft. Zudem resultiere auch bei einer weiterhin unterschiedlichen rechtlichen Situation keine Wettbewerbsverzerrung zwischen Haushalten und Personalverleihbetrieben.

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