
Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
Einen Aspekt dieser besonderen Art von Arbeitsunfähigkeit hat das Bundesgericht geklärt. Doch gibt es noch weitere Aspekte, die zu berücksichtigen sind.
In der Präzisierung wird beispielsweise festgehalten, wie die Anrechnung der Arbeitszeit bei der Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland erfolgt und dass die Arbeitswoche zur Bestimmung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 Uhr definiert wird.
Die Änderung befasst sich zudem mit der medizinischen Eignungsuntersuchung bei dauernder Nachtarbeit. Diese kann neu mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Verkehrszulassungsverordnung zusammengelegt werden. Auch muss das Ergebnis der medizinischen Untersuchung nicht dem SECO zugestellt werden. Die Betriebe müssen jedoch im Fall einer Betriebskontrolle die Untersuchungsergebnisse vorlegen können. (he)
Einen Aspekt dieser besonderen Art von Arbeitsunfähigkeit hat das Bundesgericht geklärt. Doch gibt es noch weitere Aspekte, die zu berücksichtigen sind.
Die aktuelle Coronakrise hat den bereits seit längerem anhaltenden Trend zur flexiblen Arbeitsplatzgestaltung verstärkt. Das Arbeiten zu Hause stellt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen vor neue Herausforderungen. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte.
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