Eine Veränderung des Familienverständnisses zeige sich neben der Statistik auch in der Gesetzgebung, führte Büchler weiter aus. Die Grundlagen des Familienrechts wurden 1912 gelegt; an diesen änderte bis zur Einführung des Adoptionsrechts 1973 kaum etwas. Seitdem wurden allerdings regelmässig Anpassungen bis zur «Ehe für alle» vorgenommen, die im Sommer 2022 in Kraft treten werde. Die Vorstellung von Familie im Recht entwickele sich von der Ehe zur Lebensgemeinschaft, weg vom Institutionenschutz und der Zementierung patriarchaler Ordnung mit entsprechender Rollenerwartung hin zu Geschlechtergleichstellung und Rollenvielfalt, attestierte Büchler diesen Reformen.
Blicke man in die Zukunft, müsse man die Ehe als Referenzkonstrukt für familienrechtliche Regelungen überdenken. Entscheidend sollten gelebte Beziehungen sein und nicht der standesamtliche Status. Funktion und Inhalt sollten die Form ersetzen, schloss Büchler ihren Vortrag.
Unterschiedliche Gewichtung der Familie in der sozialen Sicherheit
Sozialversicherungen, Sozialhilfe und weitere Bedarfsleistungen knüpften auf vielfältige Weise an Familienformen und -normen an, erklärte Prof. Peter Mösch Payot, Hochschule Luzern – Soziale Arbeit. Nach wie vor nehme die soziale Sicherheit stark Bezug zum Grundmodell der Ein-Verdiener-Familie mit mittelständischem Lohn sowie Eltern mit Kindern. Grundsätzlich bestehe aber ein individueller Anspruch auf Leistung. Zudem seien das Versicherungsprinzip sowie die Erwerbsorientierung zentral. Das führe dazu, dass sich unterschiedliche Erwerbstätigkeit (Teilzeit, Erwerbsunterbrüche) auf die Sozialleistungen auswirke.
Innerhalb der sozialen Sicherheit werde uneinheitlich beurteilt, was als Familie gelte. Häufig werde an zivilrechtliche Tatbestände angeknüpft, sprich an Ehe, eingetragene Partnerschaft und Kindesverhältnis. Zudem spiele in einigen Fällen auch die rechtstatsächliche Nahebeziehung eine Rolle: objektiviert, sprich nach aussen sichtbar wie ein gemeinsamer Haushalt, oder subjektiv durch eine Wahl oder Rechtserklärung der Betroffenen. Beispielsweise erhielten Kinder im zivilrechtlichen Sinn, aber auch Findel- und Pflegekinder, die untentgeltlich aufgenommen werden, Waisen- oder Kinderrenten der AHV/IV.
Starke Unterschiede zwischen den Institutionen der sozialen Sicherheit mache beispielsweise der Vergleich von Ergänzungsleistungen (EL) und Sozialhilfe (SH) deutlich, den Dr. Alexander Suter, Leiter Fachbereich Recht und Beratung bei der SKOS, in seinem Workshop darstellt: Sind die Eltern einer Familie mit zwei Kindern verheiratet, werden zur Bedarfsermittlung in EL und SH sowohl alle Einkünfte als auch alle (anrechenbaren) Ausgaben der ganzen Familie berücksichtigt. Leben die Eltern aber im Konkubinat, tun sich Unterschiede auf. Hat Elternteil 1 (die Mutter) Anspruch auf EL, werden nur ihre Einkünfte für die Ermittlung des Grundbedarfs von ihr und den beiden Kindern einbezogen. In der SH hingegen wird von einem Dreipersonen-Bedarf in einem Vierpersonen-Haushalt ausgegangen, wodurch ihr Bedarf an Wohnkosten kleingerechnet wird. Zudem wird das Einkommen des Partners in «angemessener Weise» berücksichtigt. Dadurch wird ihr Sozialhilfeanspruch – der im Vergleich zum EL-Anspruch ohnehin geringer ausfällt – nochmals kleiner.
Diese inkohärente Berücksichtigung von Familienmodellen sei nicht sinnvoll, so Mösch Payot; er regte an, im allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) eine einheitliche Definition und eine materielle Koordination einzupflegen – wobei die Ungleichheit zur Sozialhilfe damit nicht beseitigt werden könne, da die Sozialhilfe nicht dem ATSG unterstehe.
Politik nimmt Veränderungen wahr
Die aktuellen Gesetze hinken der realen Lebenswelt der Familien zwar hinterher. Aber sowohl Peter Mösch Payot als auch Astid Wüthrich, Vizedirektorin des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), zeigten in ihren Referaten, dass sowohl in jüngerer Vergangenheit Anpassungen gemacht wurden, als auch weitere Vorstösse in der parlamentarischen Beratung stecken.
Als entscheidende Änderungen, die die sich wandelnden Familienbegriffe und -modelle begleitet haben, nannten sie zum Beispiel:
- Erziehungsgutschriften (10. AHV-Revision)
- Mutterschaftsentschädigung (Mutterschaftsurlaub, 2005)
- Familienzulagen (2006)
- Vaterschaftsurlaub (2021)
Reformen zur Ehe für alle, Adoptionsurlaub, steuerliche Entlastung von Betreuungskosten, Individualbesteuerung, Elternzeit oder EL für Familien (in ausgewählten Kantonen) seien bereits auf dem Weg.
Die Referenten waren sich einig, dass es Aufgabe der Politik sei, das System der sozialen Sicherheit neuen Gegebenheiten anzupassen, um Familien gleichberechtig und kohärent abzusichern.
Weitere Informationen zum Kongress, den Referentinnen und Referenten sowie Präsentationen.
Familienbegriff in den Sozialversicherungen