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Die EL-Reform trat 2021 in Kraft. Bis Ende 2023 galten Übergangsbestimmungen für EL-Beziehende, die durch die Reform eine Einbusse erlitten hätten. Diese Besitzstandwahrung endet nun. Ab dem 1. Januar 2024 gelten für alle dieselben rechtlichen Bedingungen.
Von Kurt Häcki
Am 1. Januar 2021 ist die Reform des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL-Reform) in Kraft getreten. In den Übergangsbestimmungen wurde festgehalten, dass für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die Reform einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Das heisst, sie behalten ihren Anspruch nach den altrechtlichen Bestimmungen.
Am 31. Dezember 2023 läuft die dreijährige Frist ab. Das bedeutet, dass ab 1. Januar 2024 für alle Bezügerinnen und Bezüger von EL die gleichen rechtlichen Bedingungen gelten.
Mit der EL-Reform wurde neu eine Vermögensschwelle eingeführt. Liegt das anrechenbare Vermögen der anspruchsberechtigten Person(en) über dieser Vermögensschwelle, besteht ab 1. Januar 2024 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
Liegt das anrechenbare Vermögen der anspruchsberechtigten Person(en) unter dieser Vermögensschwelle, wird der Anspruch gestützt auf die rechtlichen Bestimmungen berechnet, wie dies schon für Bezügerinnen und Bezüger von EL seit dem 1. Januar 2021 galt.
Mit der EL-Reform wurden folgende Berechnungsbestandteile geändert:
Der monatliche Höchstbetrag für die Mietkosten richtet sich nach der Haushaltgrösse und der jeweiligen Wohnregion eines Kantons (maximal drei Regionen: Höchstbetrag zwischen 1210 und 1960 Franken pro Monat). Neu geregelt wurde auch die Situation in einer Wohngemeinschaft (730 bis 810 Franken).
Der Betrag der Pauschale wurde angehoben (2520 Franken). Personen, die selber beheizen und die dem Vermieter keine Heizkosten bezahlten müssen, wird eine Heizkostenpauschale von 1260 Franken angerechnet.
Die Höhe des Freibetrags auf das anrechenbare Vermögen wurde reduziert: auf 30000 Franken für Alleinstehende, 50000 Franken für Ehepaare, 15000 Franken für Kinder.
Wenn eine Person über ein Vermögen von mehr als 100000 Franken verfügt und in einem Jahr mehr als 10% verbraucht, dann wird der Betrag, der diese 10% übersteigt als Vermögensverzicht angerechnet. Bei einem Vermögen unter 100000 Franken gelten Beträge ab 10000 Franken pro Jahr als Vermögensverzicht.
80% des Erwerbseinkommens des Ehegatten werden angerechnet.
Es wird die tatsächliche KVG-Prämie, höchstens aber die kantonale respektive regionale Durchschnittsprämie berücksichtigt.
Bei vielen Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist das anrechenbare Vermögen eine Knacknuss, und zwar aus folgenden Gründen:
Grundsätzlich sollte jede Bezügerin und jeder Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der EL-Durchführungsstelle zum Jahresbeginn die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen, damit die Berechnung der EL auf den jüngsten Daten erfolgen kann. Unentschuldigte verspätete Meldungen werden bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses erst zu Beginn des Folgemonats nach der Meldung berücksichtigt.
Gleiche Bedingungen für alle EL-Bezüger ab 2024