Damit angesprochen ist die Aufgabe des obersten Organs, einen vertretbaren technischen Zinssatz festzulegen. Dieser bestimmt, wie bestehende Rentenverpflichtungen bewertet werden. Beschliesst das oberste Organ einen hohen technischen Zinssatz, sieht zwar die Bilanz besser aus, aber es besteht das Risiko, dass bei einer vorsichtigeren Betrachtungsweise die Vorsorgeeinrichtung in die Verlustzone rutscht. Das oberste Organ tut gut daran, sich durch den Experten begleiten zu lassen und keine nicht nachvollziehbaren Annahmen zu treffen.
Delegation zulässig, Auswahl und Überwachung entscheidend
Nicht alle dieser dem obersten Organ durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben können oder müssen durch dessen Mitglieder erfüllt werden. Es ist ausdrücklich zulässig, die Vorbereitung und die Ausführung von Beschlüssen oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuzuweisen. So ist es üblich, dass Vorsorgeeinrichtungen etwa einen Anlageausschuss haben, in dem die Anlagetätigkeit beschlossen wird.
Grundsätzlich ist auch eine Delegation an Dritte zulässig, die nicht Mitglieder des obersten Organs sind. Für jede Delegation gilt jedoch, dass die Verantwortung beim obersten Organ bleibt und nicht delegierbar ist. Werden Dritte zur Erfüllung von Aufgaben der VE beauftragt, so obliegen dem obersten Organ drei Pflichten:
- die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl,
- die Pflicht zur Instruktion und
- die Pflicht zur Überwachung dieser Personen.
Die Einhaltung dieser drei Pflichten entscheidet, ob bei Eintritt eines Verlusts eine Haftung der Mitglieder des obersten Organs entsteht. Die Mitglieder des obersten Organs tun also gut daran, bei der Delegation von Aufgaben eine sorgfältige Auswahl zu treffen, die beauftragte Person eng zu führen und die Tätigkeit kontinuierlich zu überprüfen. Gerade die Obliegenheiten der sorgfältigen Auswahl und der Überprüfung sind in den bekanntgewordenen Schadenfällen verletzt worden und haben Millionenlöcher zur Folge gehabt (siehe Box). Keine «lange Leine» ist hier also das Gebot!
Verantwortung ja – Entschädigung nein?
Die Beanspruchung für die Tätigkeit im obersten Organ fällt erfahrungsgemäss unterschiedlich intensiv aus. Ist eine Vorsorgeeinrichtung seit Jahren gut unterwegs, wird die zeitliche Beanspruchung geringer sein. Anders bei einer Kasse, die turbulente Herausforderungen zu bewältigen hat. Kommt dazu, dass von Mitgliedern des obersten Organs auch ein allgemeines Interesse an Fragen der beruflichen Vorsorge, ja der Altersvorsorge allgemein, vorausgesetzt werden muss und eine permanente Beschäftigung mit diesen Themen erforderlich ist. Das beginnt mit der Lektüre sachbezogener Publikationen und beinhaltet auch den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen – live oder online.
Das alles soll nicht als Hobby geschehen. Ausdrücklich stellt das Gesetz dem obersten Organ die Aufgabe, für seine Mitglieder eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen festzulegen. Eine knifflige Aufgabe, denn einerseits soll die nicht gering zu schätzende Verantwortung honoriert werden, andererseits darf keine Selbstbedienungsmentalität Einzug halten.
Die Erfahrung zeigt: Wer mit der erforderlichen Vorsicht das Amt ausübt, hat nichts zu befürchten. Welche Fallstricke es gibt, ist bekannt. Sie zu vermeiden, ist keine beängstigende Herausforderung. Wer aufmerksam und integer arbeitet, hat nichts zu befürchten.
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