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Telearbeits-Regeln für Grenzgänger verlängert

Die Zuständigkeitsregelung für Sozialversicherungen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die statt im Schweizer Büro im Homeoffice arbeiten, wird bis Ende Jahr verlängert. Eine Neuregelung für die Zeit ab 2023 ist in Arbeit.

21.06.2022
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istockphoto, yorkfoto

Die Covid-19-Pandemie zwang viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger ins Homeoffice. Deshalb werden die Zuständigkeitsregeln im Rahmen von Personenfreizügigkeit und Efta-Übereinkommen betreffend Sozialversicherungen bei Telearbeit zurzeit flexibel gehandhabt, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an Montag mitteilte.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten die schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie in Telearbeit von ihrem Wohnsitzland aus arbeiten. Diese bis Ende Juni geltende Regelung wurde nun bis Ende 2022 verlängert. Für Arbeitgeber und Grenzgänger ändert daher vorläufig nichts.

Laut BSV soll der Trend zur Telearbeit berücksichtigt werden bei der künftigen Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission wollen demnach ein bestimmtes Mass an Telearbeit im Wohnland erlauben, und zwar ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. (sda)

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