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Ehefrau von FZA-Grenzgänger hat keine abgeleitete Arbeitsberechtigung in der Schweiz
Der nicht aus einem FZA-Vertragsstaat stammende Ehepartner einer Person, die den Status eines FZA-Grenzgängers geniesst, hat kein abgeleitetes Recht, selber als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu dürfen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der thailändischen Ehefrau eines französischen Grenzgängers ab.