Verantwortlich für die enorme Umverteilung in der AHV ist die Tatsache, dass die erzielten Erwerbseinkommen unbegrenzt beitragspflichtig sind, während die Leistungen (Renten) einer Plafonierung unterliegen. Alt-Bundesrat Hans-Peter Tschudi brachte diesen Sachverhalt mit dem Bonmot «Die Millionäre brauchen die AHV nicht, aber die AHV braucht die Millionäre» treffend auf den
Punkt. Nebst dieser einkommensbezogenen Umverteilung von Reich zu Arm wird auch Geld unter den Geschlechtern verschoben. Noch wenig Beachtung fand bisher, wie viel Umverteilung es unter den Zivilständen gibt. Umfangreiche Recherchen haben gezeigt, dass die Umverteilung innerhalb der AHV noch viel grösser und komplexer ist, als bislang angenommen.
Verwitwetenzuschlag und Erziehungsgutschriften sei Dank
Bis anhin wurde stets kommentiert, dass alle AHV-Beiträge ab einem Einkommen über 86 040 Franken nicht mehr rentenbildend seien. Dies deshalb, weil die Maximalrente ab dem Grenzwert von heute monatlich 2390 Franken plafoniert wird.
Mit der 10. AHV-Revision wurden aber Korrekturmechanismen zu dieser Grundregel eingeführt. So erhalten verwitwete Personen bei der Berechnung ihrer Altersrente «gratis» einen Zuschlag von
20% (Verwitwetenzuschlag). Das fĂĽhrt dazu, dass Witwen und Witwer ohne Kinder die maximale Altersrente bereits bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von gut 57360 Franken erhalten.
Aber auch Kinder zahlen sich bei der Berechnung der Altersrente im wahrsten Sinne des Wortes aus dank der Erziehungsgutschriften. Dabei handelt es sich um fiktive (beitragsfreie) Einkommen, die Müttern und Vätern für die Jahre angerechnet werden, in denen sie mit Kindern zusammenwohnen – und zwar so lange, bis das jüngste Kind sechzehn Jahre alt ist. Diese Gutschriften betragen 43 020 Franken pro Jahr und werden zum Einkommen hinzugezählt, auf dem diese Personen ordentliche
AHV-Beiträge bezahlt haben. Bei Ehepaaren werden die Gutschriften je hälftig angerechnet. Dank diesen «Boni» erreicht beispielsweise eine alleinstehende Person, die zwei Kinder grossgezogen hat, bereits bei einem abgerechneten (durchschnittlichen) Jahreseinkommen von rund 66 000 Franken die maximale Altersrente. Ist die Person nicht alleinstehend, sondern verwitwet, so liegt das für die Erzielung der Maximalrente erforderliche Jahreseinkommen nochmals tiefer (deutlich unter 57360 Franken), weil dann der Verwitwetenzuschlag und die Erziehungsgutschriften kumulativ zur Anwendung kommen.
Unter Berücksichtigung obiger Korrekturmassnahmen und der Tatsache, dass bei Ehepaaren das Total der beiden Einzelrenten auf 150% der Maximalrente plafoniert ist, kommt man zu folgendem Schluss: Im gewichteten Durchschnitt aller Zivilstände erhöhen AHV-Beiträge auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von mehr als 53200 Franken die maximale Altersrente nicht mehr – sind also nicht mehr rentenbildend und damit reine einkommensbezogene Umverteilungen.
Fast die Hälfte von Reich zu Arm
Doch damit nicht genug: Rechnet man die Milliardenbeiträge aus der direkten Bundessteuer hinzu, die der Bund jedes Jahr in die AHV einzahlen muss (2020: 6.9 Mrd. Franken), vergrössert sich die
einkommensbezogene Umverteilung weiter. Dazu muss man wissen, dass die direkte Bundessteuer eine eigentliche Reichtumssteuer ist, bei der rund 99% der Einnahmen aus Bruttojahreseinkommen
über 60 000 Franken stammen – also von Steuerpflichtigen erbracht werden, die bereits AHV-Beiträge zahlen, die nicht mehr rentenbildend sind. Summa summarum heisst das: In der AHV werden knapp 47 % (also fast die Hälfte) der gesamten AHV-Einnahmen (absolut: rund 21.7 Mrd. Franken) einkommensbezogen von oben nach unten bzw. von Reich zu Arm umverteilt.
Die Mär von den tiefen Frauenrenten
Wenn immer über die Höhe der AHV-Renten gesprochen wird, kommt praktisch reflexartig die Bemerkung, Frauen seien in der AHV benachteiligt. Diese Feststellung ist ganz klar falsch und wird
durch stete Wiederholungen auch nicht wahrer. Gemäss geltendem Recht liegt das ordentliche Rentenalter der Frauen bei 64 Jahren – gegenüber 65 Jahren bei den Männern. Mit anderen Worten:
Frauen gehen im Normalfall ein Jahr früher als Männer in Pension. Gleichzeitig leben 65-jährige Frauen aufgrund der demografischen Fakten im Durchschnitt rund 2.8 Jahre länger als die gleichaltrigen Männer (22.5 gegenüber 19.7 Jahre). Bezogen auf die AHV heisst das: Frauen zahlen ein Jahr weniger lang Beiträge und beziehen im Durchschnitt rund 3.8 Jahre länger Renten. Diese Tatsachen sind weitgehend unbestritten.
Umverteilung in der AHV: Weltweit einmalig