
Formlose Streichung der Sozialhilfe ist unzulässig
Sozialhilfe darf bei fehlender Mitwirkung der betroffenen Person zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nur mittels eines formellen, anfechtbaren Entscheids gestrichen werden. Wegen der einschneidenden Wirkung der Einstellung von Sozialhilfe darf dieser Schritt nicht formlos erfolgen, hat das Bundesgericht entschieden.