
Pauschaler Steuerabzug von Berufskosten
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung für eine Neuregelung der Berufskosten eröffnet. Angestellte sollen künftig wählen können, ob sie ihre Berufskosten in der Steuererklärung pauschal oder effektiv abziehen.
Das Urteil der zweiten Instanz des EGMR folgt zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt. Der Fall betrifft einen heute 68-jährigen Mann aus dem Appenzell-Ausserrhoden. Dieser kümmerte sich nach dem tödlichen Unfall seiner Frau um die damals knapp zwei und vier Jahre alten Kinder. Als das jüngste Kind die Volljährigkeit erreichte, wurde dem Mann im Dezember 2010 die Witwerrente gestrichen. Er war damals 57 Jahre alt und hatte sich 16 Jahre lang um seine Kinder gekümmert.
Das AHV-Gesetz sieht die Aufhebung der Rente bei Witwern explizit so vor. Bei Frauen besteht auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder ein Anspruch auf Witwenrente. Der beschränkte Witwerrenten-Anspruch in der Schweiz basiert auf der Überlegung, dass der Ehemann für den Lebensunterhalt der Frau aufkommt. War diese über Jahre für die Versorgung der Kinder zuständig, wird ihr nicht zugemutet, wieder Tritt in der Erwerbswelt finden zu müssen.
Diese Grundüberlegung entspricht gemäss der ersten Instanz des EGMR nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Die Konvention sei ein «lebendiges Instrument», mit dem die Umstände unter dem aktuellen Blickwinkel behandelt werden müssten. Es gebe keine haltbaren Gründe, weshalb es einem 57-jährigen Mann, der über lange Zeit nicht mehr erwerbstätig war, leichter fallen solle eine Stelle zu finden, als einer Frau. Der Gerichtshof stellte im Oktober deshalb fest, dass die Schweiz mit ihrer Gesetzgebung gegen das Diskriminierungsverbot von Artikel 14 der EMRK in Verbindung mit Artikel 8 verstosse. Dieser garantiert ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Rente habe einen konkreten Einfluss auf die Gestaltung des Familienlebens, und stehe jedem einzelnen zu. (sda)
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung für eine Neuregelung der Berufskosten eröffnet. Angestellte sollen künftig wählen können, ob sie ihre Berufskosten in der Steuererklärung pauschal oder effektiv abziehen.
Eine 66-jährige Frau muss der Stadt Baden AG einen Teil der bezogenen Sozialhilfe aus ihrem Pensionskassen-Guthaben zurückzahlen. Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts bestätigt. Obwohl der Regierungsrat die umstrittene Praxis gestoppt hat, gilt in diesem Fall das alte Recht.
vps.epas | Postfach | CH-6002 Luzern | Tel. +41 41 317 07 07 | info@vps.epas.ch