Mindestzinssatz in beruflicher Vorsorge bleibt bei 1.25%
Vorsorgeguthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden 2025 weiterhin zu mindestens 1.25% verzinst. Dieser Mindestzinssatz bleibt im Vergleich zum laufenden Jahr unverändert.
Die Einführung des Vaterschaftsurlaubs erfordert eine Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV). Hauptsächlich gilt es, die Bestimmungen zu präzisieren, die derzeit nur für die Mütter gelten, um auch die Väter einzuschliessen. Zudem werden einige Besonderheiten hinzugefügt, da der Vaterschaftsurlaub in den sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden kann.
Ausserdem wird die Bestimmung, wonach die Mütter den Beginn der Auszahlung ihrer Mutterschaftsentschädigung bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen mindestens drei Wochen hinausschieben können, nicht auf die Väter ausgeweitet. Arbeitslose Väter haben ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung. Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde, und sie wird einmalig ausbezahlt.
Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0.45 auf 0.5% erhöht. Die Einführung der Vaterschaftsentschädigung führt für die EO im Jahr 2021 zu Kosten von rund 230 Millionen Franken. (BSV/gg)
Vorsorgeguthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden 2025 weiterhin zu mindestens 1.25% verzinst. Dieser Mindestzinssatz bleibt im Vergleich zum laufenden Jahr unverändert.
Der Bund soll über die nächsten 5 Jahre 1.25 Mrd. Franken weniger in die Arbeitslosenversicherung stecken. Das hat der Bundesrat beschlossen. Anders als geplant verzichtet er dagegen auf einen tieferen Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
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