Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause: Pauschale auch für zeitweise zu Hause lebende Personen

Mittwoch, 26. November 2025
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die zeitweise im Heim oder Spital und zu Hause leben, haben ebenfalls Anspruch auf die vom Parlament im Sommer beschlossenen Leistungen für Hilfe und Pflege zu Hause. Die Leistungen werden in Form einer Pauschale vergütet, die anteilsmässig zur zu Hause verbrachten Zeit berechnet wird.

Die vom Parlament im Juni 2025 verabschiedeten neuen Bestimmungen des Bundegesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) ermöglichen, Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause über die Ergänzungsleistungen (EL) zu finanzieren. Dazu zählen Notrufsysteme, Haushaltshilfe, Mahlzeiten zu Hause, Begleit- und Fahrdienste. Vorgesehen sind auch Zuschläge für die Miete einer Wohnung oder die Anpassung der bestehenden Wohnung. Die Leistungen ermöglichen es den Betroffenen, so lange wie möglich selbstbestimmt zu wohnen und einen Eintritt ins Heim hinauszuschieben. Die Änderung tritt voraussichtlich 2028 in Kraft. Die Leistungen sind nicht nur Personen vorbehalten, die ständig zu Hause leben. Anspruch haben auch EL-Bezügerinnen und -Bezüger, die zeitweise im Heim oder Spital und regelmässig zu Hause leben.

Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Änderung präzisiert die Umsetzung von Artikel 14a Absatz 5 ELG, der den Anspruch auf diese Leistungen für Personen regelt, die zeitweise ausserhalb eines Heims oder Spitals leben. Sie erhalten eine anteilsmässige Pauschale, die der tatsächlich zu Hause verbrachten Zeit entspricht.

Mindestdauer und Berechnung der Pauschale

Die Mindestaufenthaltsdauer ausserhalb des Heims oder Spitals, die Anspruch auf eine Teilpauschale verleiht, beträgt 60 Tage pro Kalenderjahr. Durch die Abstufung von 90 und 120 Tagen kann die Pauschale entsprechend der Dauer des Aufenthalts zu Hause anteilsmässig erhöht werden. Die Teilpauschale wird monatlich zusammen mit den EL ausgezahlt. Die Anträge sind bei den Ausgleichskassen einzureichen.

Die Vernehmlassung dauert bis 9. März 2026. Die Änderung tritt voraussichtlich am 1. Januar 2028 in Kraft.

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