
Erwerbsstatus
Ob angestellt, selbständig oder nicht erwerbstätig: Der Status wirkt sich auf Sozialversicherungsbeiträge sowie -leistungen aus. Nicht immer besteht Einigkeit.
Gemäss dem bisherigen Finanzierungsschlüssel beteiligen sich Kanton und Gemeinden je zur Hälfte an den Kosten der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL). Die Teilrevision des EL-Gesetzes ist die Reaktion auf die per Anfang 2021 erfolgte Anpassung der Pflegefinanzierungsverordnung. Diese hat eine hohe finanzielle Belastung der Gemeinden zur Folge.
Die Staatswirtschaftskommission brachte im Kantonsrat einen Antrag ein, der die Gemeinden vollständig von den EL-Kosten entlasten wollte. SP, GLP und CVP stellten sich hinter den Antrag der vorberatenden Kommission, die sich mit ihrem Vorschlag auch eine Verkleinerung der innerkantonalen Steuerunterschiede versprochen hatte.
Mit der Kantonalisierung der EL würde nach Ansicht der CVP-Fraktion ein «wichtiger Beitrag geleistet für die Entlastung der finanzschwachen Gemeinden, die damit attraktiver für gute Steuerzahler werden». Und als Folge benötigten diese Gemeinden weniger Finanzausgleich. Nach Ansicht der FDP-Fraktion braucht es bei finanzpolitischen Anliegen eine gesamtheitliche Lösung wie beim Jahrhundertprojekt «Finanzen 2020». Und weiter: «Eine weitgehende Reform der EL-Finanzierung hat durch eine in sich abgestimmte und mehrheitsfähige Reform des innerkantonalen sowie des indirekten Finanzausgleichs zu erfolgen.»
Gegen eine Übernahme aller EL-Kosten war der Regierungsrat. Er beantragte, die Mitfinanzierung der EL durch die Gemeinden von 50% auf 30% zu reduzieren. Damit würden sich die Nettoaufwände der Gemeinden nicht erhöhen. SVP und FDP unterstützten den Antrag des Regierungsrats. Dieser unterlag aber schliesslich mit 56 zu 33 Stimmen. Wegen der Ausgabenbremse kommt die Vorlage vors Volk. (sda/gg)
Ob angestellt, selbständig oder nicht erwerbstätig: Der Status wirkt sich auf Sozialversicherungsbeiträge sowie -leistungen aus. Nicht immer besteht Einigkeit.
Der Bundesrat hat beschlossen, das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen zu verlängern. Vom 1. Januar bis zum 31. März wird zudem die Karenzzeit für alle Unternehmen aufgehoben. Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende reaktiviert.
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