Suva kann ab 2026 Entschädigungsfonds für Asbestopfer finanzieren

Donnerstag, 06. November 2025
Der Bundesrat hat das Inkrafttreten der Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) bestimmt, die es der Suva ermöglicht, die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) finanziell zu unterstützen. Nur die Ertragsüberschüsse aus der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten dürfen ab Januar 2026 dafür aufgewendet werden.

Der Einsatz von Asbest wurde 1989 in der Schweiz verboten. Die Latenzzeit zwischen der Asbestexposition und dem Auftreten der Symptome führt dazu, dass immer noch rund 120 Personen jährlich an malignen Mesotheliomen erkranken. Davon haben 20 bis 30 keinen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, da nicht nachgewiesen werden kann, dass sie im beruflichen Kontext Asbest ausgesetzt waren.

Sie haben lediglich Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung und der Invalidenversicherung, die deutlich weniger Kosten übernehmen. Genau für diese Fälle wurde die Stiftung EFA gegründet, die sich seit Juli 2017 finanziell an der Entschädigung der Opfer beteiligt.

Nur Ertragsüberschüsse für die Finanzierung

Die Finanzierung dieser Stiftung erwies sich in den letzten Jahren jedoch zunehmend als schwierig. Um sie langfristig zu sichern, wird diese Änderung des UVG in Kraft gesetzt, damit die Suva ab dem 1. Januar 2026 zur Finanzierung beitragen kann, was bisher mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich war. Gemäss dem neuen Art. 67b UVG darf die Suva nur Ertragsüberschüsse aus der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten ausschütten. Der Suva-Rat hat die ausschliessliche Kompetenz zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Stiftung EFA finanziell unterstützt wird.

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