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Das Parlament hat eine Revision des Erwerbsersatzgesetzes gutgeheissen, mit der die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) für die verschiedenen Anspruchsgruppen vereinheitlicht werden. Die Änderungen sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2027 in Kraft. Damit haben Eltern, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen, neu Anspruch auf verschiedene Leistungen, die bisher Dienstleistenden der Armee, des Zivilschutzes oder des Zivildienstes vorbehalten waren.
Die EO wurde ursprünglich eingeführt, um den Verdienstausfall der wehrpflichtigen Soldaten zu entschädigen, schreibt der Bundesrat. Heute deckt sie auch Einkommensverluste im Zusammenhang mit Elternschaft ab. Anders als Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, hatten Mütter, Väter, die Ehefrau der Mutter sowie Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern oder Adoptiveltern bislang jedoch keinen Anspruch auf die Nebenleistungen der EO (Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten). Um diese Ungleichheiten zu beseitigen, hat das Parlament eine Revision des Erwerbsersatzgesetzes im Dezember 2025 gutgeheissen.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Änderungen auf den 1. Juli 2027 in Kraft zu setzen. Mithilfe von vier Massnahmen werden die verschiedenen Leistungen für die Versicherten vereinheitlicht und damit an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst.
Personen, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen, haben neu auch Anspruch auf die Betriebszulage für Selbstständigerwerbende und auf die Zulage für Betreuungskosten. Dies betrifft Mütter, Väter, die Ehefrau der Mutter, Adoptiveltern sowie Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen. Die Kinderzulage wird hingegen aufgehoben, da ihre Funktion heute durch die Familienzulagen erfüllt wird.
Bisher wurde die Mutterschaftsentschädigung über die reguläre Dauer hinaus ausbezahlt, wenn das Neugeborene nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben musste. Mit der neuen Regelung wird sie auch bei einem mindestens zweiwöchigen Spitalaufenthalt der Mutter länger ausbezahlt. Die Verlängerung ist zudem neu nicht mehr auf 56 Tage begrenzt: Die Mutterschaftsentschädigung wird um so viele Tage zusätzlich entrichtet, wie der Spitalaufenthalt der Mutter oder des Neugeborenen tatsächlich dauert.
Heute besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung des andern Elternteils (des Vaters oder der Ehefrau der Kindsmutter), wenn ein Kind tot geboren wird oder in den 14 Tagen nach der Geburt stirbt. Neu bleibt der Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils und den Urlaub in diesem Fall bestehen. Zudem wird die Entschädigung des andern Elternteils künftig länger ausbezahlt, wenn die Mutter in den 14 Wochen nach der Geburt während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss. Der Urlaub des andern Elternteils verlängert sich um so viele Tage, wie der Spitalaufenthalt der Mutter dauert (maximal 84 zusätzliche Tage).
Die Betreuungsentschädigung entschädigt weiterhin den Erwerbsausfall, der wegen der Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kinds entsteht. Neu besteht auch dann ein Anspruch, wenn das Kind an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert ist. Dabei bedarf es keiner einschneidenden Veränderung des Gesundheitszustands und keiner schlechten Prognose. Massgebend ist in solchen Fällen einzig die Dauer des Spitalaufenthalts.
Angleichung von EO-Leistungen für Eltern an jene von Dienstleistenden