Im privaten [1] Arbeitsvertragsrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Eine Kündigung bedarf keiner besonderen Kündigungsgründe und muss erst auf Verlangen des Arbeitnehmers schriftlich begründet werden. Sofern keine formellen Kündigungsbeschränkungen missachtet werden, die zur Nichtigkeit einer Kündigung führen, wird das Arbeitsverhältnis auch dann beendet, wenn sich die Kündigung als missbräuchlich erweisen sollte [2]. In solchen Fällen sieht das Gesetz bloss eine Entschädigung für den entlassenen Angestellten vor.
Der Begriff Kündigungsfreiheit täuscht allerdings darüber hinweg, dass zahlreiche Fallstricke existieren, über die eine Arbeitgeberin bei der Entlassung eines Arbeitnehmers stolpern kann. Häufig bleiben Fehler bei der Kündigung nicht unbemerkt, zumal Arbeitnehmer zusehends besser über ihre Rechte informiert sind oder durch Dritte wie Rechtschutzversicherungen oder die Arbeitslosenkassen darauf aufmerksam gemacht werden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenkassen sind Arbeitnehmer häufig sogar verpflichtet, die Arbeitgeberin bei fehlerhaften Kündigungen ins Recht zu fassen und z.B. schuldig gebliebene Lohnzahlungen auf dem Rechtsweg durchzusetzen [3].
Frage 1: Kann der Arbeitsvertrag überhaupt rechtswirksam gekündigt werden?
Das Obligationenrecht zählt in Art. 336c Abs. 1 OR einen abschliessenden Katalog von Sperrfristtatbeständen auf, bei denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen kann, z.B. während des Militärdiensts, während einer beschränkten Dauer der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, [4] während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin. Diese Kündigungsbeschränkungen gelten erst nach Ablauf der Probezeit.
Eine während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig, entfaltet keine Rechtswirkungen und muss nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden. Tritt die Sperrfrist jedoch erst nach Aussprechen der Kündigung und somit während laufender Kündigungsfrist ein, wird deren Ablauf unterbrochen und das Arbeitsverhältnis entsprechend verlängert (siehe dazu Frage 4). Besteht zwischen den Parteien Unsicherheit, ob zum Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung eine Sperrfrist bestanden hat oder nicht (z.B. weil die Arbeitgeberin eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers anzweifelt), empfiehlt es sich, nach Ablauf dieser vermeintlichen Sperrfrist eine sogenannte Ersatzkündigung auszusprechen, für den Fall, dass sich die erste Kündigung aufgrund der Sperrfrist als nichtig erweisen sollte.
Neben den soeben beschriebenen gesetzlichen Tatbeständen existieren auch vertragliche (und gesamtarbeitsvertragliche) Kündigungsbeschränkungen. Hauptanwendungsfall ist das Vorliegen eines befristeten Arbeitsvertrags, der während seiner Dauer keine Kündigungsmöglichkeit vorsieht und ohne Weiteres an einem bestimmten Termin endet (Art. 334 Abs. 1 OR). Ein so befristeter Arbeitsvertrag kann nicht gekündigt werden.
Ferner wäre es auch zulässig, in der Praxis aber relativ selten anzutreffen, die gesetzlichen Sperrfristen gemäss Art. 336c OR vertraglich auszudehnen, d.h. zugunsten des Arbeitnehmers weitere Sperrfristentatbestände oder längere Sperrfristen einzuräumen. Eine Kündigung, die in Verletzung solcher vertraglicher Vereinbarungen ausgesprochen wird, entfaltet keine Rechtswirkungen.
Eine Kündigung ist im Übrigen auch gültig, wenn sie nicht begründet wird – und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich eine Kündigung verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR). Eine in solchen Fällen unterbliebene Begründung könnte jedoch ein Indiz für eine Missbräuchlichkeit darstellen.
Frage 2: Gibt es bei der Kündigung formelle Voraussetzungen zu beachten?
Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass Verträge formlos kündbar sind, d.h. auch mündlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde (Art. 11 OR). Wird eine Kündigung mündlich ausgesprochen, empfiehlt es sich aus Beweisgründen, dass seitens Arbeitgeberin mindestens zwei Personen am Gespräch teilnehmen und der Gesprächsverlauf protokolliert wird (z.B. mittels einer handschriftlichen Notiz auf dem Kündigungsschreiben «Kündigungsschreiben wurde am 30. Oktober 2021 dem Arbeitnehmer vorgelegt und von ihm gelesen. Er weigerte sich, mittels seiner Unterschrift die Kenntnisnahme zu bestätigen»).
In den Arbeitsverträgen wird indessen nicht selten für Kündigungen die Formvorschrift der Schriftlichkeit vereinbart. Eine schriftliche Kündigung muss eigenhändig oder mittels elektronischem Zertifikat unterzeichnet sein (Art. 13 OR). Eine per E-Mail oder SMS ausgesprochene Kündigung genügt dem Schriftlichkeitserfordernis nicht und wäre ungültig. Eine Kündigung, die dieser Formvorschrift nicht genügt, entfaltet keine Rechtswirkungen (BGE 128 III 212). Gemäss einem Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich soll Schriftlichkeit jedoch gewahrt sein, wenn das Originaldokument eingescannt und per E-Mail versandt wird (Arbeitsgericht ZH, Entscheide 2016 Nr. 15 = JAR 2017 S. 591).
Damit eine Kündigung gültig ist und Rechtswirkungen entfalten kann, muss sie schliesslich von den zuständigen, zeichnungsberechtigten Personen eines Unternehmens ausgesprochen werden; entweder von einer im Handelsregister eingetragenen, einzelzeichnungsberechtigten oder zwei kollektivzeichnungsberechtigten Personen. Diesem wichtigen Aspekt wird in der Praxis häufig zu wenig Beachtung geschenkt. So wäre z.B. eine nur durch eine kollektivzeichnungsberechtigte Person unterzeichnete Kündigung unwirksam. Sie kann nur dann Wirkungen entfalten, wenn die Genehmigung oder Zustimmung durch eine weitere zeichnungsberechtigte Person erteilt wird. Wird die Genehmigung erst erteilt, nachdem der Arbeitnehmer die fehlende Zeichnungsberechtigung bemerkt hat, so lässt sich dieser Mangel nachträglich indes nicht mehr beheben und die Kündigung muss erneut ausgesprochen werden (BGE 128 III 129).
Frage 3: Existieren besondere Pflichten, die die Arbeitgeberin im Vorfeld einer Kündigung zu beachten hat?
In einem dritten Schritt gilt es seitens Arbeitgeberin zu prüfen, ob es sich um eine «kritische» Kündigung handelt, die sich als missbräuchlich erweisen und zufolge eines juristischen Nachspiels auch erhebliche Kosten und einen Imageschaden für das Unternehmen nach sich ziehen könnte. Zudem droht der Arbeitgeberin bei einer missbräuchlichen Kündigung eine Strafzahlung von bis zu sechs Monatslöhnen zugunsten des entlassenen Arbeitnehmers.
Dem Gesetz lassen sich keine unmittelbaren, ausdrücklichen Pflichten für die Arbeitgeberin entnehmen, die im Vorfeld zu einer Entlassung eines Mitarbeiters zu erfüllen wären. Die Gerichte haben in jüngerer Vergangenheit indes vermehrt solche Pflichten aus der Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR abgeleitet. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten führt zwar nicht zur Nichtigkeit einer Kündigung (siehe Frage 1), könnte aber deren Missbräuchlichkeit zur Folge haben. Als in der Praxis häufig vorkommende, kritische Fälle gelten:
- die Entlassung (dienst-)älterer Arbeitnehmer;
- das Aussprechen einer Kündigung in einer Konfliktsituation und
- Verdachtskündigungen.
Kündigung älterer Arbeitnehmer mit längerer Dienstzeit
Das Bundesgericht hat ältere Arbeitnehmer mit einer längeren Dienstzeit (z.B. ein 59-Jähriger mit 11 bzw. 35 Dienstjahren mit Unterbruch, BGE 4A_384/2014) als eine besondere Arbeitnehmerkategorie qualifiziert, für die seitens Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht besteht. Aus dieser Fürsorgepflicht leitet das Bundesgericht die Pflicht ab, den betroffenen Mitarbeiter vorgängig zur Kündigung anzuhören und ihm das rechtliche Gehör
zu gewähren, eine sozialverträglichere Lösung zu einer Kündigung zu suchen (z.B. eine Versetzung innerhalb des Betriebs), vorgängig zu einer leistungsbedingten Kündigung eine Verwarnung auszusprechen, verbunden mit der Gewährung einer letzten Chance (mit Fristansetzung und Zielvereinbarung) und ganz grundsätzlich die Pflicht, in erhöhtem Masse schonend mit dem Mitarbeiter umzugehen [5]. Eine altersbedingte Kündigung, die in Verletzung dieser erhöhten Fürsorgepflicht ausgesprochen wird, ist missbräuchlich. Die Praxis zeigt, dass die Gerichte in solchen Konstellationen den betroffenen Arbeitnehmern regelmässig verhältnismässig hohe Entschädigungen zusprechen.
Kündigung in einer Konfliktsituation
Eine Kündigung kann sich ferner als missbräuchlich erweisen, wenn sie in einer Konfliktsituation
am Arbeitsplatz (zwischen Personal auf gleicher Stufe oder in einem Vorgesetztenverhältnis stehend) ausgesprochen wird, sofern die Arbeitgeberin vor dem Aussprechen der Kündigung nicht zumutbare und geeignete Massnahmen zur Entschärfung des Konflikts eingeleitet hat (siehe z.B. BGE 4A_384/2014 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung und Behandlung der Art und Weise einer Kündigung sowie der Intensität der geforderten Bemühungen seitens Arbeitgeberin zur Lösung der Auseinandersetzung). Als mögliche Massnahmen kommen in Betracht [6]:
- Einzel- und Gruppengespräche und Aussprachen mit den Konfliktparteien;
- Teamsitzungen;
- Erteilen von konkreten Handlungsanweisungen;
- Ermahnung der Konfliktparteien, allenfalls in Verbindung mit konkreten Zielvorgaben;
- Umorganisation von Arbeitsabläufen;
- Versetzungen;
- Teamcoaching durch eine interne Vertrauensstelle oder ein externes Beratungsunternehmen.
Bezüglich der Frage, welche Massnahmen eine Arbeitgeberin im konkreten Fall zu ergreifen hat, besteht aufgrund nicht einheitlicher Rechtsprechung erhebliche Rechtsunsicherheit [7]. Klar scheint jedoch, dass die Art der umzusetzenden Massnahme massgeblich von der Intensität des Konflikts abhängt.
Hat der Arbeitgeber indessen einen problematischen Arbeitnehmer ausgemacht, z.B. weil dieser durch sein Verhalten gleich mit mehreren Arbeitskollegen in Konflikten steht oder sich unflätig verhält, dürfte das Aussprechen einer Verwarnung mit einer kurzen Bewährungsfrist ausreichen (BGE 4A_158/2010).
Verdachtskündigungen
Es ist grundsätzlich zulässig, einen Mitarbeiter bloss auf den Verdacht hin, eine Straftat oder eine Pflichtverletzung begangen zu haben, zu entlassen – sowohl ordentlich als auch fristlos.
Bei einer fristlosen Verdachtskündigung gilt, dass diese gerechtfertigt ist, wenn sich der Verdacht erhärtet (z.B. durch ein Urteil in einem Strafverfahren) und der Verdacht auch die notwendige Schwere für eine fristlose Kündigung aufweist, d.h. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird. Eine fristlose Verdachtskündigung ist gemäss Bundesgericht ausnahmsweise aber auch dann gerechtfertigt, wenn sich der Verdacht nicht erhärtet bzw. nicht beweisen lässt, sofern der
Arbeitgeber im Rahmen seiner Abklärungspflicht alles unternommen hat, um den Verdacht zu verifizieren, oder wenn der Arbeitnehmer die Verdachtsaufklärung ungerechtfertigt vereitelt oder behindert [8]. In letzterem Fall entfiele zwar die Strafzahlung, nicht aber die Pflicht zur Bezahlung des Lohns während der hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Art. 337b Abs. 2 OR [9]. Bei schweren Anschuldigungen ist das Bundesgericht streng und verlangt nicht nur eine vollständige Untersuchung, sondern auch einzelfallabhängige Garantien wie bei einem Strafverfahren [10]. Bei einer ordentlichen Verdachtskündigung ist die Rechtslage komplexer, denn grundsätzlich besteht Kündigungsfreiheit, d.h. das Arbeitsverhältnis darf auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Eine Kündigung könnte sich indessen zufolge einer Fürsorgepflichtverletzung als missbräuchlich erweisen, sofern sie aufgrund eines Verdachts einer Straftat oder Pflichtverletzung ausgesprochen wird, ohne dass die Arbeitgeberin zumutbare Aufklärungshandlungen vorgenommen hat. Missbräuchlichkeit ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Kündigung auf ehrenrühriges Verhalten zurückzuführen ist und diese Begründung ohne Beweis und ohne jede Überprüfung vorgebracht wird [11].
Arbeitsverträge richtig kündigen - eine Anleitung für Arbeitgeber