Für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nennt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zwei Möglichkeiten: Entweder errichtet ein Arbeitgeber eine eigene Vorsorgeeinrichtung, oder er schliesst sich einer an (Art. 11 Abs. 1 BVG). Dass heute eine Arbeitgeberin eine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet, kommt sehr selten vor. Die Entwicklung geht in die gegenteilige Richtung: Immer mehr kleine Firmenpensionskassen stellen ihre Tätigkeit ein, und die Arbeitnehmenden werden auf eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung übertragen. Der Grund dafür liegt in der stetig zunehmenden Komplexität der Durchführung der beruflichen Vorsorge und der damit verbundenen Kosten.
Aber auch bei einem Anschluss an eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung besteht die Möglichkeit für eine massgeschneiderte Vorsorge. Wie weit eine eigene Vorsorgelösung umgesetzt werden kann, hängt dabei weitgehend vom Konzept der Vorsorgeeinrichtung ab: Bietet diese unterschiedliche Vorsorgepläne an? Oder gar die Möglichkeit, einen eigenen, den Wünschen der Versicherten angepassten Plan umzusetzen? Kann das angeschlossene Versichertenkollektiv eine eigene Anlagestrategie bestimmen? Wer entscheidet über solche Themen?
Paritätische Durchführung
Schliesst sich ein Arbeitgeber einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung an, kommt drei Begriffen grosse Bedeutung zu: dem Anschlussvertrag, der Vorsorgekommission und dem Vorsorgewerk. Interessanterweise sind diese Begriffe im BVG und in den Verordnungen nur vereinzelt und verstreut erwähnt.
Die berufliche Vorsorge baut auf dem Gedanken der paritätischen Durchführung auf. Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen sich an den Kosten, entscheiden aber auch gemeinsam über die Durchführung. In einer Vorsorgestiftung drückt sich dies dadurch aus, dass das oberste Organ, der Stiftungsrat, paritätisch besetzt sein muss. Diesen Grundsatz hält Art. 51 BVG fest. Die Aufgaben und Kompetenzen des obersten Organs sind in Art. 51a BVG geregelt.
Beim Anschluss einer Arbeitgeberin an eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung sind zahlreiche Modalitäten der Durchführung der beruflichen Vorsorge bereits geregelt: Das oberste Organ – in der Regel der Stiftungsrat – ist gewählt, ebenso der Experte und die Kontrollstelle, die Verwaltung ist bestellt, die Rahmenbedingungen sind gesetzt.
Wo bestehen Gestaltungsmöglichkeiten? Ein Arbeitgeber kann bei seinem Anschluss an eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung durchaus eigene Vorstellungen einbringen, namentlich bezüglich der Ausgestaltung des Leistungsplans und der Finanzierung. Nur wenn eine Arbeitgeberin einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, in dem zwingend auch die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge geregelt ist, wie es beispielsweise im Gastgewerbe der Fall ist, besteht diese Gestaltungsfreiheit nicht.
In einzelnen Fällen ist es auch möglich, dass für ein angeschlossenes grösseres Versichertenkollektiv eine eigene Anlagestrategie gewählt werden kann. In einem solchen Fall muss dann auch für den Anschluss eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung aufgrund der Anlageperformance geführt werden.
Für diese Entscheide ist die Vorsorgekommission des angeschlossenen Kollektivs zuständig. Der Anschluss selbst bildet das Vorsorgewerk. Dieses hat jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist lediglich ein Posten in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung.
Die Vorsorgekommission
Im BVG und auf Verordnungsstufe werden die Vorsorgekommission und das Vorsorgewerk zwar verschiedentlich genannt, ohne dass es jedoch eine klare Auflistung der Aufgaben und Kompetenzen gibt. Das erschwert eine einfache Darstellung.
Der Grundgedanke der paritätischen Durchführung der beruflichen Vorsorge gilt auch für die Vorsorgekommission. Sie muss gemeinsam von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt sein, gleich wie ein Stiftungsrat. Wie im Stiftungsrat werden auch in der Vorsorgekommission die Arbeitgebervertreter vom Arbeitgeber entsandt, die Arbeitnehmervertreter von den Arbeitnehmern gewählt. Eine Entsendung von Arbeitnehmervertretern durch eine Interessengruppe ohne Wahl ist nicht zulässig. [1]
Nebst der Kompetenz zur Ausgestaltung der Vorsorgelösung für die Versicherten weisen das Gesetz und die Verordnung der Vorsorgekommission verschiedene Pflichten zu. Sie fungiert als Bindeglied zwischen der übergeordneten Vorsorgeeinrichtung und den Versicherten.
Auf Anfrage muss die Vorsorgeeinrichtung Versicherten den Jahresabschluss und den Jahresbericht aushändigen sowie Informationen über den Kapitalertrag, den Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung und den Deckungsgrad (Art. 86b Abs. 2 BVG). Diese Informationen können heute in der Regel dem Jahresabschluss einer Vorsorgeeinrichtung entnommen werden. Die Vorsorgekommission ihrerseits ist nach Art. 48c Abs. 2 BVV 2 verpflichtet, Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage schriftlich mitzuteilen.
Als Bindeglied zwischen Arbeitgeber und übergeordneter Vorsorgeeinrichtung erhält die Vorsorgekommission Kenntnis von zahlreichen Daten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass individuelle Personaldaten nicht zur Erfüllung der Aufgabe der Vorsorgekommission notwendig sind. Solche Daten, beispielsweise ein von der Vorsorgeeinrichtung angebrachter Gesundheitsvorbehalt, sind geschützt und dürfen der Vorsorgekommission nicht bekanntgegeben werden, es sei denn, die versicherte Person stimmt der Bekanntgabe zu (Art. 86a BVG).
Pflichten der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Vorsorgewerk
Art. 65a BVG fordert von Vorsorgeeinrichtungen, dass bei der Festlegung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung der Grundsatz der Transparenz zu beachten ist. Wie diese Pflichten in einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung umgesetzt werden müssen, regeln Art. 65a Abs. 4 BVG und Art. 48b BVV 2. Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren, wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen und wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen. Ferner müssen sie bekanntgeben, welche freien Mittel oder Überschüsse aus allfällig abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben, welchen Schlüssel für die Verteilung sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden und welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt. Die Vorsorgekommission ihrerseits hat die Kompetenz, eine andere Verteilung von solchen Überschüssen zu beschliessen (Art. 68a Abs. 2 lit. b BVG).
Ferner besteht für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen die Verpflichtung, auf Anfrage die Vorsorgekommission über ausstehende Beiträge des Arbeitgebers zu informieren. Diese Information muss dann erfolgen, wenn die reglementarischen Beiträge drei Monate nach Fälligkeitstermin nicht überwiesen worden sind (Art. 86b Abs. 3 BVG). Begründet wird diese Verpflichtung damit, dass die Arbeitnehmenden, denen die Beiträge vom Lohn abgezogen werden, ein hohes Interesse daran haben, zu wissen, ob der Arbeitgeber die Beiträge weitergeleitet hat.
Stolperstein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
Schliesst sich eine Arbeitgeberin einer Vorsorgeeinrichtung an, so wählt sie eine solche im Einverständnis mit ihrem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung (Art. 11 Abs. 2 BVG). Den Anschluss kann sie somit nicht aus eigenem Entscheid vollziehen, sondern sie benötigt das Einverständnis des Personals oder einer repräsentativen Arbeitnehmervertretung, es sei denn, die Arbeitgeberin verfüge im Zeitpunkt des Anschlusses noch über kein Personal. Die Arbeitnehmervertretung in der Vorsorgekommission kann diesen Entscheid nicht fällen, vielmehr muss entweder das Personal oder eine repräsentative Personalvertretung befragt werden. [2]
Und die Realität?
Es darf nicht verkannt werden, dass vor allem bei Anschlüssen von kleinen Arbeitgebern mit wenigen oder sogar nur einem Angestellten die Bildung einer Personalvorsorgekommission nicht immer einfach ist und manchmal auch gar nicht erfolgt. Die Umsetzung des Gedankens der paritätischen Durchführung der beruflichen Vorsorge stösst hier an Grenzen.
[1] BGE 142 V 239. Eine Reglementsbestimmung eines Vorsorgewerkes, wonach die Vertreter durch die betroffenen Verbände entsandt werden, verletzt die Parität, wenn nur eine Minderheit der angeschlossenen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist.
[2] BGE 146 V 169 E. 4.3.4.
Aufgaben und Kompetenzen der Vorsorgekommission