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Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen abgewiesen. Diese wollten einer Sozialhilfeempfängerin die Leistungen kürzen, weil sie weiterhin mit ihrem geschiedenen Ehemann in einer Wohnung lebt.
Das Bundesgericht stützte damit einen Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts, wie aus dem Urteil hervorgeht. Der Fall betrifft eine Frau, die seit ihrer Scheidung vor rund vier Jahren weiter mit ihrem Ex-Ehemann in der ehemals gemeinsamen Wohnung in St. Gallen lebt.
Die Frau bezieht Sozialhilfe, während ihr ehemaliger Partner eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen erhält. Die Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen kürzten der Frau die Unterstützung. Sie rechneten ihr einen sogenannten Konkubinatsbeitrag ihres Ex-Mannes an.
Fehlende gesetzliche Grundlage
Die vierte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern ist zum Schluss gelangt, dass für die Anrechnung eines solchen Beitrags im Kanton St. Gallen eine ausreichende gesetzliche Grundlage fehlt.
Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welche die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags vorsehen, seien im Kanton St. Gallen nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatte zuvor bereits zugunsten der Frau entschieden, woraufhin die Sozialen Dienste Beschwerde beim Bundesgericht einlegten. (sda)
Bundesgericht schützt Sozialhilfebezügerin in St. Gallen: Kein Konkubinatsabzug