Kurzarbeitsentschädigung in der Berufsbildung | Penso
Schliessen

Kurzarbeitsentschädigung in der Berufsbildung

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft treten. So können Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Falle von Kurzarbeit die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortsetzen.

26.01.2024
Lesezeit: 1 min

Während der Coronakrise sahen das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bereits eine Unterstützung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vor, um die Qualität der Ausbildung in den Lehrbetrieben trotz Kurzarbeit sicherzustellen. Diese Regelung lief Ende 2023 aus. An ihre Stelle treten nun ab dem 1. Januar 2024 die revidierten Bestimmungen des AVIG und der AVIV.

Eine Teilrevision des AVIG erlaubt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beziehen, die Betreuung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn deren Ausbildung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Das Parlament hat diese Revision am 29. September 2023 gutgeheissen.

Am 24. Januar 2024 hat der Bundesrat auch die AVIV-Anpassung verabschiedet, die die Bewilligungsfrist für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner regelt. Die Änderungen des AVIG und der AVIV erfolgen aufgrund der Annahme der Motion 16.3884 Bühler durch das Parlament im Juni 2019.

vps.epas | Postfach | CH-6002 Luzern | Tel. +41 (0)41 317 07 07 | info(at)vps.epas.ch