Aktuell sieht das Arbeitsgesetz (ArG) einzig einen Kurzurlaub zur Betreuung kranker Kinder von maximal drei Tagen pro Ereignis vor (Art. 36 ArG). Daneben sieht Art. 324a OR für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse für die Betreuung eigener kranker Kinder, der Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner eine begrenzte Lohnfortzahlung vor, wobei diverse Absenzen zusammengerechnet werden. Allenfalls können Kurzabsenzen im Rahmen von Art. 329 OR für die übrigen Personen bezogen werden, gegenüber denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Für andere, nahestehende Personen, ist hingegen keine Regelung vorhanden.
Neue Bestimmungen
Gemäss der Botschaft des Bundesrats wird neu zwischen Kurzabsenzen für die Organisation der Betreuung von Familienangehörigen und der Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern unterschieden.
Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
Gemäss neuem Art. 329g OR hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oderdes Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr (Art. 329g OR).
Dieser Urlaubsanspruch wird auf die ganze Familie ausgeweitet. Hierunter fallen Verwandte in auf- und absteigender Linie (also Eltern und Kinder) und Geschwister. Ebenfalls erfasst werden Ehegatte, Schwiegereltern oder Lebenspartner, die mit der Arbeitnehmerin oder mit dem Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Als Kinder gelten diejenigen Personen, zu denen ein Kindesverhältnis im zivilrechtlichen Sinne besteht.
Der Urlaubsanspruch für die Betreuung beschränkt sich nicht auf Krankheit und Unfall, sondern umfasst auch die Betreuungsnotwendigkeit aufgrund einer Behinderung.
Die Dauer beträgt maximal drei Tage pro Ereignis und bezieht sich auf eine einzelne, spezifische Beeinträchtigung. Der Anspruch besteht daher einmalig pro Beeinträchtigung. Langzeiterkrankungen, die zu mehreren Ausfällen führen könnten, fallen nicht hierunter. Daher ist der Anspruch auf zehn Tage pro Dienstjahr beschränkt.
Unabhängigkeit von Art. 324a OR
Der Anspruch auf maximal drei bezahlte Urlaubstage pro Ereignis besteht unabhängig von der Regelung in Art. 324a OR und wird auch nicht an den dort vorgesehenen beschränkten Mindestanspruch angerechnet. Eine Angestellte oder ein Angestellter kann aber selber entscheiden, ob der Urlaub gestützt auf Art. 324a OR oder den neuen Art. 329g OR bezogen werden soll, sofern die Voraussetzungen für beide Bestimmungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf volle Lohnzahlung.
Arztzeugnis/Beweislast
Im Gegensatz zur Regelung im ArG wird hier vom Gesetz kein Arztzeugnis verlangt. Es liegt aber nach wie vor an der arbeitnehmenden Person, die einen Urlaub beziehen will, zu beweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Sind beide Elternteile erwerbstätig, liegt es an ihnen, wer wann einen Urlaub beziehen will.
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