Wer zählt zu den Angehörigen?
Angehörige sind Verwandte in auf- oder absteigender Linie: Eltern, Grosseltern, Ehegatte, über sechzehnjähriges Kind. Den Verwandten gleichgestellt sind Schwiegereltern und Stiefkinder sowie (ab 2021) die Lebenspartnerinnen und -partner, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führen.
Wer regelmässig Angehörige betreut, die auf diese Hilfe angewiesen sind, kann bei der AHV Betreuungsgutschriften beantragen. Diese werden in der Rentenberechnung berücksichtigt.
Anspruchsvoraussetzungen
Die zu betreuende Person muss eine Hilflosenentschädigung (ab 2021 reicht eine solche leichten Grades) der AHV/IV oder der Unfall- beziehungsweise der Militärversicherung erhalten (eine solche gibt es nur mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz) und leicht erreichbar sein. Der Weg zu ihr darf maximal 30 Kilometer betragen oder die Person, die betreut, muss innert 60 Minuten dort sein können.
Es ist denkbar, dass Eltern für ihr behindertes Kind eine Hilflosenentschädigung, gegebenenfalls mit Intensivpflegezuschlag, erhalten. Wenn dieses Kind mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, mindestens sechszehnjährig ist und keine jüngeren Geschwister hat, besteht Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift. Wenn dieses Kind nun vor Erreichen des 18. Altersjahrs eine einschneidende Verschlechterung des Gesundheitszustands erleidet, deren Ausgang schwer vorhersehbar ist, kann Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung bestehen, wenn sich so ein erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern ergibt. Wenn ein solcher Fall eintritt, steht dem gleichzeitigen Anspruch auf Betreuungsgutschrift und (für maximal 98 Tage) einer Betreuungsentschädigung nichts entgegen.
Damit Hilfe nicht zur Rentenhypothek wird