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Wer das Krankenkassenmodell ändern möchte, soll dies in gewissen Fällen ab 1. Januar 2025 auch unter dem Jahr tun können. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft gesetzt.
Gemäss der aktuellen Gesetzgebung können Versicherte, die sich für eine Wahlfranchise über 300 Franken und die freie Wahl der Leistungserbringer entschieden haben, ihr Versicherungsmodell nicht unterjährig wechseln. Dies kann laut dem Bundesrat zu finanziellen Problemen führen, zum Beispiel bei einem Umzug in einen Kanton mit höheren Prämien, bei Arbeitslosigkeit oder wenn man eine Weiterbildung anfängt.
Ab dem kommenden Jahr wird das System flexibler. Versicherte, die eine Versicherung mit Wahlfranchise und freier Wahl der Leistungserbringer abgeschlossen haben, sollen beim eigenen Versicherer unterjährig in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer - beispielsweise Hausarzt-, HMO- oder Telemedizin-Modell - wechseln können, um weniger Prämien bezahlen zu müssen.
Der unterjährige Wechsel zu einem anderen Versicherer bleibt weiterhin nicht möglich. Ebenso ist es weiterhin nicht möglich, unterjährig von einem alternativen Versicherungsmodell in ein anderes alternatives Versicherungsmodell desselben Versicherers zu wechseln.
Neben dem Wechsel des Versicherungsmodells gibt es noch weitere Veränderungen in der Verordnung:
Um Pauschalen zu fördern, wird die Rechnungsstellung bei Laboranalysen angepasst. Wenn es von den Tarifpartnern ausgehandelte Pauschalen für bestimmte ambulante Behandlungen gibt, sind die Laboranalysen neu in diesen Pauschalen enthalten und werden nicht mehr separat verrechnet.
Neu werden die Versicherer verpflichtet, den Kantonen den Ausgleichsbetrag, der im Rahmen des freiwilligen Abbaus der Reserven den Versicherten ausbezahlt wird, zu melden.
Unterjähriger Wechsel des Versicherungsmodells wird möglich