Auskunftsgesuche von Arbeitnehmern
Verlangt ein Arbeitnehmer gestützt auf das Datenschutzgesetz Auskunft, ist eine kritische Prüfung angezeigt. Die Arbeitgeberin kann je nach Umständen berechtigt sein, die Auskunft zu verweigern oder einzuschränken.
Mitte Juli 2019 hatte die ETH entschieden, zum ersten Mal in ihrer Geschichte eine Professorin zu entlassen. Die Professorin wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung und forderte gleichzeitig Schadensersatz und Genugtuung. Das Verfahren betreffend die Kündigung ist noch hängig. Jedoch hiess das BVG in seinem Urteil (Urteil A-3974/2020) eine Beschwerde der Professorin gut. Diese wehrte sich gegen eine Verfügung der ETH, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig sei für die Prüfung der Schadensersatzansprüche der Professorin.
Die Professorin fordert Schadensersatz in unbestimmter Höhe, sollte die Kündigung rechtskräftig werden. In diesem Fall bestünde der Schaden aus dem, was sie verdient und als Pensionskassenguthaben erlangt hätte, wäre sie bis zur Pension angestellt geblieben.
Dazu schulde ihr die ETH auch eine Genugtuung in Höhe von 100’000 Franken sowie die Erstattung der Anwaltskosten, die in der Administrativuntersuchung gegen die Professorin angefallen waren. (sda/he)
Verlangt ein Arbeitnehmer gestützt auf das Datenschutzgesetz Auskunft, ist eine kritische Prüfung angezeigt. Die Arbeitgeberin kann je nach Umständen berechtigt sein, die Auskunft zu verweigern oder einzuschränken.
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