
Sozialhilfe wegen verweigerter Begutachtung zu Unrecht gestrichen
Auch wenn sich eine Person bei der Klärung eines Anspruchs auf eine IV-Rente querstellt, darf ihr die Sozialhilfe nicht völlig gestrichen werden. Damit würde das Grundrecht auf Nothilfe verletzt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.