Ab 2021 sollen Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbart werden können. Neben Änderungen in den Sozialversicherungen hat dies auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht.
Aktuell sieht das Arbeitsgesetz (ArG) einzig einen Kurzurlaub zur Betreuung kranker Kinder von maximal drei Tagen pro Ereignis vor (Art. 36 ArG). Daneben sieht Art. 324a OR für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse für die Betreuung eigener kranker Kinder, der Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner eine begrenzte Lohnfortzahlung vor, wobei diverse Absenzen zusammengerechnet werden. Allenfalls können Kurzabsenzen im Rahmen von Art. 329 OR für die übrigen Personen bezogen werden, gegenüber denen keine gesetzliche ...