Mitarbeiterin in U-Haft: fristlose Entlassung war rechtswidrig

Montag, 15. November 2021
Der Kanton Luzern hätte eine Mitarbeiterin, die wegen Drogenhandels in Untersuchungshaft kam, nicht fristlos entlassen dürfen. Dies hat das Kantonsgericht nach einer Intervention des Bundesgerichts festgestellt und eine Beschwerde der früheren Kantonsangestellten gutgeheissen.

Die Frau war im Februar 2017 wegen Verdachts auf Drogenhandel in Untersuchungshaft gekommen. Nachdem sie eine Woche am Arbeitsplatz gefehlt hatte, sprach die kantonale Behörde, für die sie arbeitete, die fristlose Kündigung aus. Begründet wurde dies mit einem zerstörten Vertrauensverhältnis. Zerstört war das Vertrauen gemäss der Arbeitgeberin wegen der Untersuchungshaft und weil die Frau die Arbeitszeiterfassung manipuliert habe. Das Kantonsgericht bestätigte die fristlose Kündigung zunächst. Das Bundesgericht hob das Urteil aber auf und verlangte, dass die Frage der Zeiterfassung erneut geprüft werde.

Die Frau hatte jeweils am Morgen die Post geholt. Ihr wurde vorgeworfen, bei der Zeiterfassung mehrmals einen Postgang eingetragen zu haben, obwohl zu jenem Zeitpunkt die Post bei der Staatskanzlei noch gar nicht bereit gelegen habe.

Zeuge klärt Sachverhalt

Das Kantonsgericht befragte einen Mitarbeiter des kantonalen Postdiensts und kam zum Schluss, dass die vorgeworfenen Manipulationen nicht bewiesen seien. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Post schon so früh bereit gelegen habe, und es liege folglich nahe, dass die Frau die Post auch tatsächlich abgeholt habe. Das Kantonsgericht verneinte zudem die Untersuchungshaft als Grund für eine fristlose Kündigung. Es habe ein über die Untersuchungshaft hinausgehender objektiv erhärteter Tatverdacht gefehlt. So habe die Arbeitgeberin die mutmasslichen Tatumstände nicht gekannt.

Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde der Frau somit gut und stellte fest, dass die fristlose Kündigung rechtswidrig sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann erst angefochten werden, wenn das Kantonsgericht auch über die Entschädigung befunden hat, die der Frau zusteht. (sda)

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