Mehr Kurzabsenzen, um Familienmitglieder zu umsorgen
Ab 2021 sollen Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbart werden können. Neben Änderungen in den Sozialversicherungen hat dies auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht.
Zum 1. August 2020 treten neue Verordnungen des Familienzulagengesetzes in Kraft:
Aktuell haben Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat.
Familienzulage für arbeitslose Mütter
Neu haben arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, Anspruch auf eine Familienzulage. Dies war bislang nicht der Fall. Hatte beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wurde für das Kind keine Zulage ausgerichtet.
Mit dem Termin des Inkrafttretens am 1. August werden die neuen Regelungen zur Ausbildungszulage auf den Beginn des neuen Schuljahres bzw. der Berufslehren abgestimmt.
Weitere Neuerungen betreffen die gesetzliche Grundlage zur Förderung von Familienorganisationen, dazu mehr auf der Website des Bundesrats sowie unter dem Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV. (he)
Ab 2021 sollen Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbart werden können. Neben Änderungen in den Sozialversicherungen hat dies auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht.
Zur Lockerung der Arbeitszeitregeln, etwa für freiwillige Sonntagsarbeit, macht eine Ständeratskommission einen neuen Vorschlag. Bestimmte Branchen und Personen sollen nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen. Bisher hatte sie ein Jahresarbeitszeitmodell vorgeschlagen.
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