Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Donnerstag, 03. März 2022 - Kurt Häcki
Wer seine Stelle freiwillig kündigt, eine Mitschuld an der Kündigung trägt oder eine Auflösungsvereinbarung eingeht, dem drohen Einstelltage in der Arbeitslosenentschädigung.

Einstelltage sind Tage, an denen eine bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete versicherte Person keine Taggelder erhält. Sie wird für eine bestimmte Anzahl Tage «eingestellt».

Zweck, Dauer und Vollzugsfrist

Zweck der Einstellung ist die Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Verschulden der versicherten Person (leichtes Verschulden: 1 bis 15 Tage; mittelschweres Verschulden: 16 bis 30 Tage; schweres Verschulden: 31 bis 60 Tage). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.

Bei Zusammentreffen mehrerer verschiedener oder gleichartiger Einstellungsgründe ist für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen.

Die Vollzugsfrist für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt bei sechs Monaten.

Kündigung durch den Arbeitgebenden

Das zur Last gelegte Verhalten muss klar feststehen. Bei sich widersprechenden Aussagen zwischen Arbeitgebendem und entlassener Person kann nicht auf die Aussagen der einen oder anderen Partei abgestellt werden. Das Fehlverhalten ist mit weiteren Beweismitteln zu erhärten. Die zuständige Arbeitslosenkasse ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben. Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen (rechtliches Gehör).

Die Arbeitslosigkeit gilt als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgebenden Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Dieses liegt auch vor, wenn die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten in oder ausserhalb des Betriebs dem Arbeitgebenden berechtigten Anlass zur Kündigung gibt.

Verliert eine versicherte Person ihre Stelle, weil sie den vom Arbeitgebenden vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungskündigung) nicht zustimmen will, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen, sofern die Arbeit weiterhin zumutbar gewesen wäre. Ein entschuldbares Verhalten schliesst eine Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aus.

Stellt der Arbeitgebende die arbeitnehmende Person unmissverständlich vor die Wahl, selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen, wird von einer Kündigung durch den Arbeitgebenden ausgegangen.

Bei einer fristlosen Kündigung, bei der strittig ist, ob sie zu Recht erfolgte oder nicht, ist eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu prüfen. Stellt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus, dass die versicherte Person an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kein Verschulden trifft, ist die Einstellungsverfügung aufzuheben, sofern die versicherte Person Einsprache gegen die Verfügung erhoben hat.

Kündigung durch den Arbeitnehmenden

Die Arbeitslosigkeit gilt als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war. Das gilt auch, wenn sie ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem sie wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. Es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Überstunden, die die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten, Differenzen über die Lohnhöhe, sofern die gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bestimmungen beachtet werden, oder ein gespanntes Arbeitsverhältnis gelten nicht als unzumutbar. Wer gesundheitliche Gründe anführt, hat diese durch ärztliches Attest zu belegen.

Kündigt die versicherte Person ein Arbeitsverhältnis auf Abruf infolge ausserordentlicher und nicht absehbarer Beschäftigungsschwankungen, ist von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Quelle: AVIG-Praxis ALE

Aufhebungsvereinbarung

Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen wird als Selbstkündigung qualifiziert.

Nichteinhalten der Kündigungsfrist, Verzicht auf Lohnansprüche

Wer eine Kündigung, die die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder die Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin wissentlich ablehnt (Kündigung zur Unzeit), verzichtet nicht auf Lohnansprüche. Es handelt sich um einen Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und wird als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit behandelt.

Verzichtet eine versicherte Person rechtswirksam auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche (aussergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich; Saldoquittung oder Ähnliches) wird eine Einstellung wegen Verzichts auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche verfügt.

Auflösung des Lehrvertrags

Trifft die auszubildende Person ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

Take-Aways

  • Wer an seiner Arbeitslosigkeit eine Mitschuld trägt, dem werden von der Arbeitslosenkasse «Einstelltage» aufgebrummt. Die versicherte Person bekommt in dieser Zeit keine Taggelder.
  • Eingestellt wird, wer freiwillig seine Stelle aufgibt und arbeitslos wird oder wer dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat.
  • Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen wird ebenfalls als Selbstkündigung betrachtet.

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