Pflegeheimkosten zehren Vermögen auf
Am Lebensabend auf Pflege angewiesen zu sein, kann teuer werden. Über die Kosten für den Aufenthalt im Altersheim machen sich aber nur wenige Pensionierte Gedanken.
Die Karenzzeit bei Kurzarbeit wird rückwirkend per 1. September 2020 bis zum 31. März 2021 aufgehoben, teilt der Bundesrat mit. Damit sollen weitere Hürden zum Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung abgebaut und die Liquidität der Unternehmen verbessert werden, begründet er den Entscheid. Seit September betrug die Karenzfrist für Unternehmen einen Tag pro Monat. Die Arbeitslosenversicherung wird die Abrechnung von sich aus anpassen und den Unternehmen die Differenz für die Karenztage ausbezahlen.
Des Weiteren wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden aufgehoben. Diese Änderung erfolgt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis und mit dem 31. März 2021. Dafür wird die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für
die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten hat, bis Ende 2023 verlängert. Mit dieser Massnahme sollen diejenigen Betriebe, die stark von den Massnahmen gegen die Ausweitung des Coronavirus betroffen sind, beim Erhalt ihrer Arbeitsplätze unterstützt werden.
Schliesslich können neu Betriebe auch für Lernende und Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis Kurzarbeit beantragen. Für Lernende erhalten die Betriebe aber nur dann Kurzarbeitsentschädigung, wenn die Fortsetzung der Ausbildung gewährleistet ist. Für Lernende und befristete Angestellten können die Betriebe ab Januar Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Die Massnahme ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. (sda/gg)
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