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Corona-Infektion von Spitalpsychologin ist keine Berufskrankheit
Die Leistungspflicht der Unfallversicherung für Berufskrankheiten setzt voraus, dass sich bei der versicherten Person mit der Erkrankung ein berufstypisches Risiko verwirklicht hat. Das ist laut Bundesgericht nicht der Fall bei einer im Spital tätigen Psychologin, da sie nicht in der Pflege tätig war, war sie keinem spezifischen Ansteckungsrisiko an einem gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz ausgesetzt.