
Covid-19-Gesetz bis Ende 2022 verlängert
Das Parlament hat die Beratung über Änderungen und Verlängerungen im Covid-19-Gesetz abgeschlossen. Es hat zahlreiche Artikel bis Ende 2022 verlängert und materielle Änderungen eingeführt.
Auf 2021 tritt die ELG-Reform in Kraft. Neu sind unter anderem rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) zurückzuerstatten, wenn der Nachlass 40‘000 Franken übersteigt, dies vom übersteigenden Teil. Weiter wird Altersrentnerinnen ein übermässiger Vermögensverzehr in den letzten zehn Jahren angerechnet. Übermässig ist mehr als 10% des Vermögens – für Vermögen unter 100‘000 Franken fix 10‘000 Franken pro Jahr.
An der Weiterbildung des Fachverbands für Zusatzleistungen betreffend ELG-Revision per 1. Januar 2021 wurden wir von der BSV-Referentin darauf aufmerksam gemacht, dass in diesen beiden Punkten keine Rückwirkung gilt. Das bedeutet, dass für die im Jahr 2022 verstorbene Grossmutter, mit einem Nachlass über 40‘000 Franken, vom übersteigenden Teil nur die 2021 und in den Monaten bis zum Tod 2022 bezogene EL zurückzuerstatten ist. Für den übermässigen Vermögensverzehr beginnt die Zehnjahresfrist 2021 (mit Jahr 1) zu laufen; 2032 kann dann erstmals auf 10 Jahre zurückgesehen werden. Zudem wird innerhalb der fraglichen Jahre zusammengerechnet und dann abgezogen – eine schöne Reise oder ein Herzenswunsch zu erfüllen, liegt dadurch meistens doch noch drin.
Das Parlament hat die Beratung über Änderungen und Verlängerungen im Covid-19-Gesetz abgeschlossen. Es hat zahlreiche Artikel bis Ende 2022 verlängert und materielle Änderungen eingeführt.
Jürg Grossen forderte 2018 mit einer parlamentarischen Initiative, dass der Parteiwille bezüglich der Klassifizierung als selbständigerwerbend stärker berücksichtigt werden soll. Im Juni 2024 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Penso hat beim Initianten nachgefragt.
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