
Den Weg der Gleichstellung weitergehen
Die AHV 21 wurde vom Volk knapp angenommen, das Frauenrentenalter wird nun an jenes der Männer angeglichen. Nun gilt es, weiter an der Gleichstellung zu arbeiten. Dabei sind auch die Unternehmen gefordert.
Auf 2021 tritt die ELG-Reform in Kraft. Neu sind unter anderem rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) zurückzuerstatten, wenn der Nachlass 40‘000 Franken übersteigt, dies vom übersteigenden Teil. Weiter wird Altersrentnerinnen ein übermässiger Vermögensverzehr in den letzten zehn Jahren angerechnet. Übermässig ist mehr als 10% des Vermögens – für Vermögen unter 100‘000 Franken fix 10‘000 Franken pro Jahr.
An der Weiterbildung des Fachverbands für Zusatzleistungen betreffend ELG-Revision per 1. Januar 2021 wurden wir von der BSV-Referentin darauf aufmerksam gemacht, dass in diesen beiden Punkten keine Rückwirkung gilt. Das bedeutet, dass für die im Jahr 2022 verstorbene Grossmutter, mit einem Nachlass über 40‘000 Franken, vom übersteigenden Teil nur die 2021 und in den Monaten bis zum Tod 2022 bezogene EL zurückzuerstatten ist. Für den übermässigen Vermögensverzehr beginnt die Zehnjahresfrist 2021 (mit Jahr 1) zu laufen; 2032 kann dann erstmals auf 10 Jahre zurückgesehen werden. Zudem wird innerhalb der fraglichen Jahre zusammengerechnet und dann abgezogen – eine schöne Reise oder ein Herzenswunsch zu erfüllen, liegt dadurch meistens doch noch drin.
Die AHV 21 wurde vom Volk knapp angenommen, das Frauenrentenalter wird nun an jenes der Männer angeglichen. Nun gilt es, weiter an der Gleichstellung zu arbeiten. Dabei sind auch die Unternehmen gefordert.
Der Bundesrat bereitet eine nächste IV-Revision mit zwei Stossrichtungen vor. Es geht um eine Bremse für Neurenten psychisch schwer beeinträchtigter Jugendlicher und eine mögliche Zusatzfinanzierung wegen der schlechten Finanzaussichten. Die Leitlinien will der Bundesrat im August 2026 verabschieden.
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