
Gesetzesänderungen und Masszahlen 2021
Per 1. Januar 2021 sind einige Änderungen in den Sozialversicherungen in Kraft getreten. Dazu zählt das revidierte Ergänzungsleistungsgesetz oder höhere AHV-Renten.
In Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» klärte der Bundesrat die Zweckmässigkeit einer Überarbeitung der Bestimmungen der Säule 3a (BVV 3).
Heute haben Vorsorgenehmende nur wenig Möglichkeiten zu bestimmen, wer im Todesfall ihr Vorsorgekapital erhalten soll. Das Gesetz sieht für die Begünstigten eine Kaskadenordnung vor: Als erstes begünstigt sind immer die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner. Sie erhalten das gesamte Vorsorgekapital (erster Rang). Sind im ersten Rang keine Personen zu begünstigen, rückt der zweite Rang nach (Kinder, Lebenspartner/in, Unterhaltsberechtigte) und so weiter, bis es mindestens eine begünstigte Person gibt. Sind mehrere Personen in einem Rang vorhanden, erfolgt die Zuteilung nach Köpfen. Die Vorsorgenehmenden können die Rangordnung in den ersten beiden Rängen zurzeit nicht ändern.
Die derzeitige Regelung benachteiligt die Kinder: Wenn ein Elternteil eine Ehegattin bzw. einen Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner hat, geht das gesamte Vorsorgekapital an diese Person. Die Versicherungsnehmenden können nicht bestimmen, wie sie ihr Vorsorgekapital unter diesen Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten.
In Erfüllung des Postulats hat der Bundesrat in einem Bericht verschiedene Flexibilisierungsoptionen prüfen lassen. Er spricht sich für die Variante aus, bei der die Vorsorgenehmenden die Begünstigten vom zweiten in den ersten Rang verschieben können. Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig die Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Wenn die versicherungsnehmende Person nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen.
Per 1. Januar 2021 sind einige Änderungen in den Sozialversicherungen in Kraft getreten. Dazu zählt das revidierte Ergänzungsleistungsgesetz oder höhere AHV-Renten.
Volk und Stände entscheiden am 3. März 2024 über zwei Volksinitiativen zur Altersvorsorge. Zu befinden haben sie einerseits über die Einführung einer 13. AHV-Rente, andererseits über die Renteninitiative der Jungfreisinnigen.
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