BVG-Mindestzinssatz bleibt 2026 bei 1.25%
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt im kommenden Jahr bei 1.25%. Zu diesem Satz müssen Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium mindestens verzinst werden.
Der Bundesrat hat entschieden, diese Lücke zu schliessen und das Unfallversicherungsgesetz (UVG) anzupassen. Seine Vorschläge hat er in eine Vernehmlassung gegeben. Es geht um Personen, die mit chemischen Substanzen gefügig gemacht und danach zum Beispiel vergewaltigt worden sind. Die Rede ist von «chemischer Unterwerfung».
Nach geltendem Recht sind Unfälle definiert als «plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Wer bei der Tat beispielsweise durch eine zuvor verabreichte
Substanz nicht bei Bewusstsein gewesen sei, könne die Plötzlichkeit der Tat nicht nachweisen, schreibt der Bundesrat. Diese Menschen hätten somit keinen Anspruch auf Geld von der Unfallversicherung.
Neu sollen Gesundheitsschäden, die Folge eines sexuellen Übergriffs, von sexueller Nötigung oder einer Vergewaltigung sind, systematisch als Unfall anerkannt werden und unter das UVG fallen. Gelten soll das auch, wenn das Opfer nicht urteilsfähig war oder keinen Widerstand leisten konnte.
Anlass für die Änderungsvorschläge war ein Bundesgerichtsurteil vom Februar 2024. Das Gericht lehnte den Unfallcharakter eines sexuellen Übergriffs ab, weil das Opfer unter dem Einfluss von chemischen Substanzen stand und deshalb nicht urteilsfähig war. Die Frau habe aufgrund ihrer fehlenden Erinnerung den Eingriff in ihre sexuelle Integrität nicht unmittelbar wahrgenommen, argumentierte das Gericht laut den Ausführungen des Bundesrats im Botschaftsentwurf. Entsprechend musste die Unfallversicherung keine
Kosten übernehmen.
Der Bundesrat nennt in seinem Botschaftsentwurf Zahlen: Er geht von 40 bis 150 zusätzlich anerkannten Versicherungsfällen aus. Laut Schätzungen dürfte dies für das gesamte UVG-Kollektiv Mehrkosten von rund 300000 bis zu 1 Mio. Franken im Jahr verursachen. Dies könnte zu einer marginalen Prämienerhöhung von 0.03% führen.
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt im kommenden Jahr bei 1.25%. Zu diesem Satz müssen Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium mindestens verzinst werden.
Seit Anfang Jahr können sich im Kanton Luzern Arbeitslose nicht mehr auf der Gemeinde anmelden. Das neue Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) sieht vor, dass Personen, die ihre Stelle verloren haben, sich grundsätzlich elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden. Eine weiterhin mögliche nicht-elektronische Anmeldung vor Ort muss neu bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren erfolgen.
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