Wenn ein Mitarbeiter aufgrund von Krankheit oder Unfall über einen längeren Zeitraum oder wiederholt abwesend ist, stellen sich für den Arbeitgeber einige Fragen: Ist es schlimm? Soll die abwesende Person ersetzt werden? Wie kann man herausfinden, ob sie eines Tages wieder arbeiten kann?
Zunächst treten die Unfallversicherung oder die Krankenversicherung und gegebenenfalls die Erwerbsausfallversicherung auf den Plan. Wenn der Mitarbeiter für längere Zeit arbeitsunfähig ist oder Gefahr läuft, arbeitsunfähig zu werden, kann der Arbeitgeber sich an einen anderen Versicherer wenden: die Invalidenversicherung (IV).
Die IV-Stelle bietet Beratungsgespräche und allgemeine Informationen zur IV an, die sich nicht auf einen konkreten Fall beziehen.
Früherkennung
In einem konkreten Fall kann die Früherkennung ein erster sinnvoller Schritt sein. Jede Person, die arbeitsunfähig ist oder Gefahr läuft, dies für längere Zeit zu sein, kann zur Früherkennung gemeldet werden oder sich selbst zur Früherkennung melden. Der Arbeitgeber gehört zu den befugten Personen, um einen kranken oder verletzten Mitarbeiter bei der IV zu melden. Das Ziel der Früherkennung ist es, zu bewerten, ob es aufgrund des Gesundheitszustands des Mitarbeiters notwendig ist, einen Leistungsantrag bei der IV zu stellen. Nach einer Früherkennungsmeldung hat die IV-Stelle 30 Tage Zeit, die Situation zu prüfen und gegebenenfalls die Person einzuladen, eine IV-Anmeldung einzureichen.
Frühintervention
Sobald eine IV-Anmeldung erfolgt ist, prüft die IV-Stelle vorläufig, ob Frühinterventionsmassnahmen angebracht sind. Diese Massnahmen sollten so schnell wie möglich gewährt werden. Ihr Ziel ist es, die Person in ihrer aktuellen Stelle zu halten, eine andere Position im selben Unternehmen zu finden oder, falls dies nicht mehr möglich ist, eine Stelle bei einem neuen Arbeitgeber zu finden. Ziel ist es, zu verhindern, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen chronisch werden.
Frühinterventionsmassnahmen werden nach Ermessen der IV-Stelle gewährt. Sie ermöglichen es, frühzeitig zu handeln, noch bevor die IV-Stelle über einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente entscheiden kann.
Zu den Frühinterventionsmassnahmen gehören beispielsweise die Anpassung des Arbeitsplatzes (z.B. Anpassung der Aufgabenbeschreibung), Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt oder bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, Berufsberatung, Schulungskurse zur Entwicklung neuer Fähigkeiten oder Coaching. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Person, ihrem Arbeitgeber und anderen Beteiligten wie den medizinischen Fachleuten und dem Erwerbsausfallversicherer umgesetzt.
Grundsatzentscheid
Die medizinische und rechtliche Prüfung der IV-Anmeldung erfolgt parallel zur Umsetzung der Frühinterventionsmassnahmen. Die IV-Stelle trifft innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung der Anmeldung einen Grundsatzentscheid, der festhält, ob die versicherte Person Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, ob ein Rentenanspruch geprüft werden sollte oder ob die versicherte Person keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat.
Eingliederungsmassnahmen
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören zwei Leistungen, die direkt zur beruflichen Eingliederung gehören:
- Integrationsmassnahmen: Diese zielen insbesondere darauf ab, die Person wieder an die Arbeit zu gewöhnen und ihre Anwesenheitsrate und Leistung allmählich zu steigern. Sie können auf dem ersten Arbeitsmarkt oder in einer Partnereinrichtung der IV stattfinden. Sie sind eine Brücke zu beruflichen Massnahmen oder im besten Fall direkt zu einer Anstellung.
- Berufliche Massnahmen: Ihr Ziel ist es, das Erwerbspotenzial wiederherzustellen, aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Dies kann eine berufliche Neuorientierung oder Umschulung erfordern, wenn ein Berufswechsel notwendig ist, oder Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit.
Die berufliche Eingliederung der IV als Unterstützung für Unternehmen
Berufliche Eingliederung: Was macht die IV?