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Ein Vater musste zu lang auf einen Termin beim Zivilstandsamt warten, weshalb er die Frist für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung nicht einhalten konnte. Dieser organisatorische Mangel darf laut Bundesgericht nicht zu Lasten des Mannes gehen.
Eine Waadtländer Ausgleichskasse wollte einem frisch gebackenen Vater keine Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub auszahlen. Der Mann hatte sich vor der Geburt der Tochter für die Anerkennung als Vater beim Zivilstandsamt angemeldet, erhielt aber erst für zwei Tage nach Ablauf der halbjährigen Frist einen Termin. Dieser organisatorische Mangel darf nicht zu Lasten des Mannes gehen, hat das Bundesgericht entschieden.
Der Wortlaut im Erwerbsersatzgesetz sei klar, hält das Bundesgericht in einem Urteil fest. Anspruch auf eine Entschädigung habe, wer zum Zeitpunkt der Geburt des Kinds der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird. Es genüge deshalb entgegen der Sicht des Waadtländer Kantonsgerichts deshalb nicht, dass sich der Vater rechtzeitig beim Zivilstandsamt für die Anerkennung der Vaterschaft gemeldet hat. Rechtlicher Vater sei der mit der Mutter des Kinds nicht verheiratete Mann erst nach der Anerkennung beim Zivilstandsamt geworden und der entsprechenden Registrierung.
Allerdings könne die in diesem Fall belegte Überlastung des Amts nicht zu Lasten des Mannes gehen und den gesetzlich vorgesehenen Zweck vereiteln, dass der Vater den Vaterschaftsurlaub entschädigt bekommen soll. Das Bundesgericht hat deshalb die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen.
Entschädigung für Vaterschaftsurlaub zu Unrecht verwehrt