Abonnieren Sie jetzt Penso und bleiben Sie auf dem Laufenden.
Mit 6 Printausgaben pro Jahr und dem vollen Zugriff auf alle Artikel auf penso.ch sind Sie stets gut informiert.
Die Axa stellte einer teilinvaliden Frau auf den Zeitpunkt ihrer ordentlichen Pensionierung zu Unrecht Pflegeleistungen für eine Physiotherapie ein. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Auslegung der entsprechenden Gesetzesbestimmung hat keine altersmässige Befristung dieser Leistung bei Teilinvalidität ergeben.
Im konkreten Fall erhielt die Teilinvalide Pflegehelferin von der Unfallversicherung seit mehreren Jahren eine Invalidenrente ausbezahlt. Die Versicherung kam auch für eine Langzeit-Physiotherapie auf, die zwecks Erhalt der verbleibenden Erwerbstätigkeit durchgeführt wurde. Auf Ende des Monats, als die Beschwerdeführerin das ordentliche Pensionsalter von 64 Jahren erreichte, stellte die AXA die Pflegeleistungen ein. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht stützte diesen Entscheid. Das Bundesgericht hat ihn jedoch aufgehoben.
Der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung im Unfallversicherungsgesetz (Art. 21 Abs. 1 Bst. c UVG), deren Entstehung und der Kontext sprechen laut Bundesgericht überwiegend gegen eine altersmässige Befristung der Leistungen bei teilinvaliden Rentenbeziehern. Die Versicherung muss deshalb auch weiter für die Physiotherapie der Pflegehelferin aufkommen.
Hinsichtlich des Leistungsanspruchs seien im UVG keine Vorgaben zu den Auswirkungen des AHV-Rentenalters enthalten, führt das Bundesgericht in seinen Erwägungen aus. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung lasse die Einstellung der besagten Leistungen eher unwahrscheinlich erscheinen. Bei vollinvaliden Personen mit einer Rente würden die Heilungskosten altersunabhängig durch die Unfallversicherung getragen.
Der Sinn einer Abwälzung von nach einen Unfall vergüteten Kosten ab Erreichen des Pensionsalters auf die Krankenversicherung erschliesse sich deshalb nicht.
Keine Einstellung von Pfelgeleistungen bei Teilinvaliden im Pensionsalter