Arbeitsrecht wird nicht für Homeoffice angepasst

Donnerstag, 17. März 2022
Der Ständerat will keine Anpassung des Schweizer Arbeitsrechts an das Arbeiten im Homeoffice. Er hat eine entsprechende Motion von Hans Wicki (FDP) knapp abgelehnt. Die Forderung ist damit erledigt.

Wicki forderte insbesondere eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. «Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer» sollen nicht als Unterbrechung der Ruhezeit gelten. Nacht- und Sonntagsarbeit im Homeoffice wären künftig nach dem Willen des Motionärs nicht bewilligungspflichtig, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit selbst einteilen.

Befürworter sehen Bedarf für Anpassung an flexible Arbeitsformen

Die Corona-Krise und die Homeoffice-Pflicht hätten gezeigt, wo die Grenzen des über 50-jährigen Arbeitsrechts lägen, begründet Wicki seinen Vorstoss. Flexiblere Regeln seien zudem im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf vonnöten. Er wolle niemandem etwas aufzwingen, flexible Arbeitszeiten solle es nur mit gegenseitiger Vereinbarung geben. Es sei für ihn aber nicht nachvollziehbar, weshalb man bei der Flexibilisierung der Arbeitsformen einen Rückschritt machen sollte. In der Gesellschaft laufe es bei der individuellen Lebensgestaltung genau in die andere Richtung, ergänzte Thierry Burkart (FDP).

Gegner erachten bestehende Regelungen als genug flexibel

Zusammen mit dem Bundesrat war der Ständerat indes mehrheitlich der Meinung, dass die geltenden rechtlichen Bestimmungen ausreichend seien. Das Arbeitsgesetz habe sich während der Coronakrise bewährt und die notwendige Flexibilität geboten. Fragen rund um die Flexibilisierung der Arbeits- und Ruhezeiten im Homeoffice könnten in einem anderen Rahmen behandelt werden. Es sei zudem zu befürchten, dass Arbeitnehmende unter Druck geraten könnten, auch nachts und sonntags arbeiten zu müssen. Die Thematik liege zudem bereits auf dem Tisch der Schwesterkommission des Nationalrats in Form einer parlamentarischen Initiative des damaligen Nationalrats und heutigen Ständerats Burkart. (sda)

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