Hochschulen sind bei der Anordnung des Covid-Zertifikats frei

Donnerstag, 16. September 2021
Hochschulen können selbst entscheiden, ob sie für den Zugang zu ihren Lehrveranstaltungen das Covid-Zertifikat verlangen oder nicht. Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht, aber auch nicht verboten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bezeichnet auf seiner Liste den Bildungssektor als Bereich ohne Zertifikatspflicht.

Hochschulen seien ideale Orte für die Verbreitung des Coronavirus, teilte die wissenschaftliche Taskforce des Bundes am Dienstag mit. Die Bildungsstätten hätten indessen die gesetzliche Verpflichtung ihr Personal zu schützen. Die Möglichkeit, den Zugang mithilfe des Zertifikats zu regeln, sei weder im Covid-Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen. Eine derartige Massnahme sei also weder verboten noch erlaubt oder vorgeschrieben. Sie liege aber im Rahmen der Hochschulautonomie in der Kompetenz der Bildungsstätten.

Für die Taskforce ist eine Zertifikatspflicht an Hochschulen rechtlich akzeptabel, wenn Studierende, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, mittels Fernunterricht weiterhin Zugang zur Bildung haben. Auch Lehrkräften, die nicht physisch anwesend sein können, muss diese Möglichkeit offenstehen. Eine Variante wäre die Beschränkung der Zertifikatspflicht auf ausserschulische Tätigkeiten wie Sport, Kultur oder Cafeteria und Mensa.

Eine Alternative zum Zertifikat sieht die Taskforce in der Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen wie Maskenpflicht und Abstandsregeln bei gleichzeitig beschränkter Raumkapazität sowie Fernunterricht für jene, die nicht präsent sein können.

Das dritte Modell der Taskforce sieht keine Massnahmen vor, da alle die Ansteckungsrisiken kennen. Bei allen drei Möglichkeiten sollten die Hochschulen für ausreichende Raumbelüftung, CO2-Sensoren sowie einen einfachen Zugang zu Impfungen und regelmässige Tests sorgen. (sda)

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