Kein generelles Höchstalter für Arztberuf

Dienstag, 03. Juni 2025
Das im Kanton Neuenburg geltende Höchstalter für Ärzte und Personen in anderen bewilligungspflichtigen Berufen im medizinischen Bereich ist nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Arztes gutgeheissen. Ihm wurde die Bewilligung bis zum 80. Geburtstag erteilt.

Der Kanton Neuenburg hatte die kantonale Bewilligung für die Berufsausübung für einen Arzt im April 2023 erneuert, diese aber bis Ende August 2024 befristet. Der Arzt sollte nur bis zu seinem 80. Geburtstag als solcher tätig sein dürfen. Die entsprechende Altersbegrenzung ist im Neuenburger Gesundheitsgesetz vorgesehen.

Die Regelung zum Alterslimit ist laut Bundesgericht nicht mit übergeordnetem Bundesrecht vereinbar. Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe regle die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für entsprechende Tätigkeiten abschliessend.

Begutachtung zulässig

Die Norm enthalte keinen Hinweis auf ein Höchstalter für den Arztberuf. Für ergänzende Regelungen verfügten die Kantone nur über einen geringen Spielraum. Die Festlegung eines Maximalalters für Ärzte gehe darüber hinaus. Neuenburg scheine der einzige Kanton zu sein, der ein absolutes Alterslimit kenne.

Zulässig sei, wenn Kantone befristete Bewilligungen ausstellten, um regelmässig überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. Vorliegend habe die betroffene Person einen Anspruch darauf, dass ihre Bewilligung erneuert werde, falls die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt seien. Kantone dürfen gemäss Bundesgericht zur Prüfung dieser Frage eine Begutachtung verlangen. (Urteil 2C_486/2024 vom 14. April 2025)

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