Kurzarbeitsentschädigung: Firma muss 390000 Franken zurückzahlen

Freitag, 25. November 2022
Eine in der Westschweiz tätige Reiseagentur muss rund 390000 Franken an Kurzarbeitsentschädigung aus dem Jahr 2020 an die Arbeitslosenkasse zurückzahlen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Firma hatte die geleisteten Arbeitszeiten nicht ausreichend erfasst.

Das Unternehmen hatte die Entschädigung für die Monate März bis September 2020 erhalten, wie die Tageszeitungen «24Heures» und «Tribune de Genève» schreiben. Nach einer Kontrolle bei der Firma im Februar 2021 entschied das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), dass der erhaltene Betrag zurückbezahlt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid bestätigt. Es führt in seinen Erwägungen aus, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten vom Arbeitnehmer oder dem Vorgesetzten täglich nachgeführt werden und damit nachvollziehbar sein müssten. Ansonsten müsse eine von der Arbeitslosenkasse geleistete Entschädigung wieder zurückerstattet werden.

Erfassung trotz fixen Arbeitszeiten erforderlich

Ob die Erfassung elektronisch, auf Papier oder mit Stechkarten erfolge, sei nicht relevant. Auch die Covid-Verordnungen hätten an der notwendigen Transparenz nichts geändert. Ebenso wenig spielt laut Bundesverwaltungsgericht eine Rolle, dass die Arbeitnehmer fixe Arbeitszeiten hatten die auf ein Niveau von 20 beziehungsweise 10% gesenkt worden seien. (Urteil B-4559/2021 vom 20. Oktober 2022)

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